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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Gartengestaltung Grenzbaum auf dem Grundstück: Was genau bedeutet das?
Als Grenzbaum bezeichnet man im Normalfall einen Baum, der auf der Grenze zweier nebeneinanderliegender Grundstücke steht. Viele fragen sich, wem denn ein solcher Baum nun tatsächlich gehört und wer den Anspruch auf diesen hat. Hier finden Sie alle Antworten zum Thema Grenzbaum auf Ihrem Grundstück.
Dann ist ein Baum ein Grenzbaum
Ein Baum ist ein Grenzbaum, wenn er unmittelbar auf der Grundstücksgrenze steht. „Die gedachte Grenzlinie muss an der Stelle durch den Stamm laufen, an der er aus dem Boden tritt. Auf die Wurzeln kommt es nicht an“, schreibt das Gartenfachmagazin „Mein schöner Garten“ in einem Bericht zum Thema Gartenrecht. Haben Sie also einen Baum im Garten, der genau so wächst, dass er mit seinem Stamm sowohl auf Ihrem als auch auf dem Nachbargrundstück steht, ist dieser juristisch als Grenzbaum zu bezeichnen.
Beide Nachbarn haben gleiches Besitzrecht
Ihre Nachbarn haben am Grenzbaum gleiches Besitzrecht wie Sie selbst. Paragraf 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert: „Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.“ Jeder Nachbar kann demnach nicht nur die Früchte ernten, sondern auch den Baum fällen lassen, vorausgesetzt er spricht dieses mit den Mitbesitzern ab und holt sich deren Zustimmung. In der Regel kann der eine es kaum verhindern, wenn der andere den Grenzbaum fällen möchte – es müssten triftige Gründe vorgebracht werden. Notfalls kann die Zustimmung des Nachbarn auch gerichtlich eingeklagt werden. Gleiches gilt übrigens auch für einen Strauch, der auf der Grenze steht.
Die Kosten für eine Baumfällung werden geteilt
Auch die Verteilung der anfallenden Kosten für eine Baumbeseitigung ist gesetzlich geregelt: „Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last“, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 923. Ist ein Baum gefällt, haben beide Nachbarn gleichmäßig verteiltes Anrecht auf dessen Holz, egal, auf wessen Grundstück dieser nach der Fällung liegt. „Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet“, heißt es weiter im BGB. Eine Beseitigung des Baumes ist nur dann ausgeschlossen, wenn dieser als alleiniges Grenzzeichen dient und aus gewissen Gründen nicht durch ein anderes Zeichen ersetzt werden kann.