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Müll 2025: Verschärfte Regeln für Biomüll, Batterien und Altkleider


Energie, Garten, Entsorgung
Das ändert sich 2025 für Hausbesitzer

Von t-online, jb

Aktualisiert am 26.12.2024 - 11:38 UhrLesedauer: 4 Min.
Gas und Strom: Preise werden zum Jahreswechsel erneut steigen.Vergrößern des Bildes
Gas und Öl: Preise werden zum Jahreswechsel erneut steigen. (Quelle: filmfoto/getty-images-bilder)
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Ab 2025 treten neue Regeln für Hausbesitzer in Kraft. Diese betreffen unter anderem Strom, Biozidprodukte, Stromtarife, Müll und Batterien.

Mit dem Jahreswechsel ändert sich einiges in den Bereichen Heizen, Strom, Müll und Biozide. Ein kurzer Überblick über einige wichtige Neuerungen.

Insektenpray, Mäuseköder und Co.

Die Verkaufsregeln für Biozidprodukte wie Insektensprays, Mäuseköder und Holzschutzmittel werden verschärft. Vor dem Kauf müssen Privatpersonen nun beraten werden. Die Beratungspflicht gilt dabei sowohl im Handel vor Ort als auch online.

Bei der Beratung sollen Verbraucher über die Handhabung der Mittel sowie deren Risiken aufgeklärt werden. Darüber hinaus soll der Verbraucher auch Hinweise auf umweltverträglichere Alternativen erhalten, um diese dann bevorzugt zu verwenden. Ziel der Regelung ist, unsachgemäßen Gebrauch zu verhindern und gesundheitsschädliche Wirkungen zu verringern.

Einweg-E-Zigaretten

Sowohl Einweg-E-Zigaretten als auch andere Elektrogeräte sollen künftig leichter entsorgt werden können. Das heißt, dass Sie beispielsweise ausgediente Einweg-E-Zigaretten dann auch im Kiosk, an der Tankstelle oder in dem Laden abgeben können, in dem Sie diese gekauft haben.

Der Hintergrund ist, dass E-Zigaretten wie viele elektronische Geräte Batterien enthalten. Sie sind leicht entflammbar oder können explodieren und dadurch einen schwerwiegenden Müllbrand auslösen.

Darüber hinaus sollen die Sammelstellen für Elektrogeräte einheitlich gekennzeichnet werden, damit Verbraucher sie im Laden auf Anhieb sehen und erkennen. Achtung: Der Bundesrat muss über die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) noch beraten.

Biomüll

Im Mai 2025 tritt die sogenannte Kleine Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Sie besagt, dass nur noch maximal ein Prozent Fremdstoffe – beispielsweise Plastik – im Bioabfall enthalten sein dürfen. Das heißt, dass Biotonnen künftig stärker kontrolliert und Fehlwürfe vermehrt moniert werden. Die Tonnen könnten dann ungeleert stehen gelassen werden, bis deren Besitzer ihren Inhalt korrekt nachsortiert haben.

Der Hintergrund der Novelle ist, dass häufig Kunststoff (Plastiktüten, Kunststofftöpfe) im Bioabfall landet. Er kann in Kompasstierbetrieben schlecht aussortiert werden und verunreinigt den gewonnenen Humus sodann mit (Mikro-)Plastik.

Altkleider

Die EU sieht vor, mehr Alttextilien zu recyceln. Dafür sollen jegliche Altkleider nun im Altkleidercontainer entsorgt werden – unabhängig davon, ob sie Löcher haben oder ausgeleiert sind. Derart beschädigte Kleidung soll künftig vermehrt zu Putzlappen und Dämmmaterial umfunktioniert werden, bis die Technik so weit entwickelt ist, dass auch aus Mischgewebe neue Kleidung hergestellt werden kann.

Batterien

Im August 2025 tritt das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft. Es sieht Anpassungen bei der Kennzeichnung, Sammlung und beim Recycling von Altbatterien vor. Verbraucher sollen ab dann beispielsweise die Möglichkeit haben, ausgediente Akkus von E-Bikes und E-Scootern sowie sämtliche Geräte-Altbatterien am kommunalen Wertstoffhof zu entsorgen.

Im Folgejahr, also 2026, sollen die genannten Akkus und Batterien dann mit einem QR-Code versehen werden. Wird er gescannt, erhalten Verbraucher Informationen zur Lebensdauer, Ladekapazität, Haltbarkeit, Sicherheitsrisiken, gefährlichen Inhaltsstoffen und chemischer Zusammensetzung.

Anschluss für tragbare Kleinelektrogeräte

Alle Hersteller müssen für ihre Elektrokleingeräte einheitliche Anschlüsse nutzen. Das heißt, dass neue Geräte wie Smartphones, Tablets, E-Reader, Digitalkameras, Kopfhörer und Headsets, tragbare Lautsprecher, Tastaturen und Mäuse mit demselben Kabel geladen und angeschlossen werden können – einem Kabel mit USB-C-Anschluss.

Strom

Alle Stromlieferanten müssen ihren Kunden dynamische Stromtarife anbieten. Für deren Nutzung ist jedoch die Installation eines intelligenten Stromzählers (Smart Meter) notwendig. Lesen Sie hier mehr zu den Änderungen bei Strom 2025.

Darüber hinaus müssen Verteilnetzbetreiber ab dem 1. April zeitvariable Netzentgelte anbieten. Das bedeutet, dass die Netzentgelte je nach Netzlast und Stromerzeugung angepasst werden. Ähnlich wie die dynamischen Stromtarife.

Smart Meter

Der Einbau von intelligenten Stromzählern ist für Privathaushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden (kWh) verpflichtend. Auch Besitzer einer Photovoltaikanlage, deren installierte Leistung über 7 Kilowatt liegt, benötigen nun einen Smart Meter. Gleiches gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Wallboxen für E-Autos). Der Einbau der intelligenten Stromzähler erfolgt schrittweise durch die Messstellenbetreiber.

Bis 2032 soll laut dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende dann ein flächendeckender Einbau von Smart Metern erfolgt sein.

Die Kosten für die neuen Stromzähler betragen jährlich zwischen 20 und 50 Euro. Die Höhe hängt dabei unter anderem vom Jahresverbrauch ab. (Weitere Details gibt es hier.)

PV-Anlage

Ab Februar 2025 sinkt die Einspeisevergütung für PV-Anlagen erneut.

Heizen

Wer eine Öl- oder Gasheizung besitzt, muss nicht nur wegen steigender Energiekosten tiefer in die Tasche greifen. Ab 2025 erhöht sich auch die CO2-Steuer von derzeit 45 auf 55 Euro/Tonne. Experten gehen davon aus, dass Haushalte, die in einem sanierten Einfamilienhaus wohnen und mit Erdgas heizen (20.000 kWh Verbrauch/Jahr) etwa 239 Euro an CO-Steuern mehr zahlen müssen.

Öfen

Die nächste Stufe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes tritt ab 2025 in Kraft.

Alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und deren Emissionswerte den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überschreiten, müssen ab dem 1. Januar entweder nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt sein.

Laut BImSchG gelten ab dem 1. Januar 2025 folgende Abgas-Grenzwerte: maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid/Kubikmeter; maximal 0,15 Gramm Feinstaub/Kubikmeter. Wie hoch die Emissionswerte des Ofens sind, können deren Besitzer den Geräteunterlagen entnehmen. Aber auch der regional zuständige Schornsteinfeger oder der Hersteller des Ofens können Ihnen die Abgaswerte mitteilen.

Wer seinen Ofen trotz Verbot weiter betreibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Verwendete Quellen
  • verbraucherzenrtale.nrw "Das ändert sich 2025 beim Thema Umwelt"
  • Bausparkasse Schwäbisch Hall AG "Das ändert sich 2025"
  • gesetze-im-internet.de
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