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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Neue Regeln Das ändert sich beim Müll 2025
Künftig kann es häufiger vorkommen, dass Ihre Biotonne von der Müllabfuhr nicht geleert wird. Grund könnte die Überarbeitung der Bioabfallverordnung sein.
In der Biotonne werden neben Essensresten auch organische Abfälle wie Laub, Schnittgut und andere Gartenabfälle entsorgt und im Entsorgungs- und Kompostierbetrieb zu wertvollem Humus verarbeitet. Bei Letzterem kommt es jedoch zunehmend zu Problemen. Grund sind Fehler bei der Biomüllentsorgung.
Immer häufiger landet auch Kunststoff oder sogenanntes Bioplastik in der braunen beziehungsweise grünen Tonne – und entwertet dadurch den organischen Abfall. Diese Fremdstoffe (weshalb Bioplastik darunter fällt, erfahren Sie in diesem Artikel hier) werden nicht oder nicht ausreichend aus dem Bioabfall heraussortiert. Da sie sich nicht zersetzen (können), verunreinigen sie den Humus, den Gartenbesitzer und Landwirte auf ihre Felder bringen. Die Folge: Die Kunststoffteile landen in der Umwelt und verschmutzen sie.
Strengere Regeln für Bioabfall
Die EU geht jetzt verstärkt dagegen vor und hat eine neue Schadstoff- und Fremdstoffminimierungsverordnung beschlossen. Gleichzeitig wurde die Bioabfallverordnung (BioAbfV) novelliert. Darin heißt es nun unter anderem, dass nur noch sortenreine Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden dürfen.
Um das zu gewährleisten, müssen die Müllwerker künftig die Bioabfälle verstärkt auf Verunreinigungen überprüfen. Ist der Bioabfall nicht sortenrein, wird die Tonne nicht geleert. Er muss dann vom Hausbesitzer nachsortiert werden, damit die Fachkräfte den Abfall mitnehmen.
Übrigens: Auch die Fahrzeuge der Müllabfuhr sind mit Sensoren ausgestattet, die die Mülltonnen überprüfen. Entdecken sie Fremdkörper in der Tonne, leeren sie diese nicht und schlagen Alarm.
Die neue Bioabfallverordnung – beziehungsweise sogenannte "Kleine" Novelle Bioabfallverordnung von 2022 – gilt ab dem 1. Mai 2025.
Bußgeld droht
Wer gegen die Bioabfallverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In der Neufassung der BioAbfV heißt es: "Ordnungswidrig […] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] verpackten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getrennt hält." Die Folge ist dann nicht nur eine nicht geleerte Biotonne. Es kann auch ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro auferlegt werden. Zudem muss der Besitzer der Tonne deren Inhalt neu sortieren.
- bmuv.de "Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen"
- Bgbl.de "Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen" – Lesefassung