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Zum journalistischen Leitbild von t-online.PKV und GKV So wechseln Sie von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
Einmal privat krankenversichert, ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wir erklären, welche das sind.
Es gibt viele Gründe, warum jemand von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche (GKV) wechseln möchte. Wechseln bedeutet: Sie möchten erstmalig das System wechseln oder waren früher bereits gesetzlich krankenversichert und suchen jetzt den Weg zurück. Oft mag sich die familiäre oder berufliche Situation geändert haben – und damit oft auch die finanzielle.
Lesen Sie im Ratgeber im Detail, wer unter welchen Umständen von der PKV in die GKV wechseln kann.
Verdienst und Alter: die zwei wichtigsten Faktoren
Egal, welcher Grund es am Ende ist, der Sie einen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung erwägen lässt: Zwei Zahlen sollten Sie in jedem Fall kennen.
Zum einen ist das die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Sie bezeichnet das Bruttogehalt pro Jahr, das entscheidet, ob Sie das System der Krankenversicherung wechseln können oder nicht. Zum anderen ist Ihr Alter wichtig.
- Versicherungspflichtgrenze: Sie steigt jedes Jahr um wenige Prozent an und liegt 2024 bei 69.300 Euro Bruttoeinkommen. Wer angestellt arbeitet und weniger als diese Grenze verdient, rutscht in die sogenannte Versicherungspflicht – eine gesetzliche Krankenkasse muss Sie damit als Versicherten aufnehmen.
- Alter: In der GKV hängt der Beitrag vom Einkommen ab. Besonders Rentner profitieren, weil sie häufig deutlich weniger einzahlen, als ihre medizinische Versorgung vermutlich kostet. Damit das niemand ausnutzen kann, sieht der Gesetzgeber einen Wechsel ins Solidarsystem normalerweise nur bis zu einem Alter von 55 Jahren vor.
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Rückkehr in die GKV: Diese Möglichkeiten gibt es
Möchten Sie von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren und haben Sie Ihren 55. Geburtstag noch nicht gefeiert, ist der Wechsel vergleichsweise einfach möglich. Je nachdem, ob Sie selbstständig oder angestellt tätig sind, haben Sie mehrere Optionen.
Wechsel in die GKV für Selbstständige
Sind Sie selbstständig, führt Sie Ihr Weg in die GKV normalerweise über eine Festanstellung. Die neue Arbeitsstelle muss Ihr Hauptberuf sein, sie muss also den größeren Teil Ihrer Wochenarbeitszeit und Ihres Verdienstes ausmachen. Selbstständig können Sie noch nebenberuflich tätig sein.
In Ihrer Anstellung müssen Sie mehr als 538 Euro pro Monat verdienen, ein Minijob reicht also nicht. Gleichzeitig dürfen Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro für das Jahr 2024 nicht reißen. Auf den Monat heruntergerechnet entspricht das einem Bruttogehalt von 5.775 Euro. Mehr darf es nicht sein.
Beachten Sie: Die Krankenkassen prüfen, ob Sie sich wirklich einen Job gesucht haben. In vielen Fällen dürfte es also nicht genügen, wenn Sie sich bei einem Familienmitglied anstellen lassen.
Ausnahme: Familienversicherung
Es gibt eine Ausnahme des gerade Gesagten: Sollte Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner gesetzlich krankenversichert sein, können Sie sich im Rahmen der Familienversicherung mitversichern. In dem Fall müssen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit jedoch komplett niederlegen und dürfen nur in geringem Umfang hinzuverdienen.
Für 2024 gilt, dass Sie nicht mehr als 608 Euro monatlich hinzuverdienen dürfen – zur Einkunftsgrenze von 505 Euro monatlich kommen 102,50 Euro Werbungskostenpauschale. Zu Ihren Einkünften zählen dabei auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Alternativ kommt ein Minijob infrage. Dort bekommen Sie 538 Euro pro Monat.
Wer es genau wissen will
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung hängt an der sogenannten Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuches. Sie steigt jährlich um einige Prozent an. Alle Voraussetzungen für die Familienversicherung sind in § 10 im fünften Sozialgesetzbuch festgeschrieben.
Rückkehr in die GKV für Angestellte
Angestellte, die schon einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren und nun zurückkehren wollen, haben mehrere Möglichkeiten.
Die einfachste Variante dürfte sein, im aktuellen Job zu bleiben, aber die Arbeitszeit und damit das Gehalt zu reduzieren – und unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu drücken. Sie können also beispielsweise vorübergehend in Teilzeit gehen (sogenannte Brückenteilzeit nehmen) oder ein Sabbatical einlegen, also ein Jahr Auszeit nehmen.
Darüber hinaus kommen, sofern es der familiären Situation entspricht, eine Elternzeit oder Familienpflegezeit infrage. Bei Letzterer können Sie sich für maximal 24 Monate vom Beruf freistellen lassen, um einen Angehörigen zu betreuen.
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Wichtig ist, dass Sie auf ein volles Jahr gerechnet innerhalb der Verdienstgrenze bleiben. Denn dann greift die Versicherungspflicht, unter der Sie eine gesetzliche Kasse aufnehmen muss. Einmal erneut Mitglied der GKV, können Sie anschließend auch wieder mehr verdienen und sind dann freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Drastische Möglichkeit: Arbeitslosigkeit oder Umzug
Kommen oben genannte Möglichkeiten nicht infrage und ist der Wechsel in die GKV dringend, gibt es zwei weitere, allerdings recht drastische Maßnahmen: Sie geben Ihren Job ganz auf und melden sich arbeitslos. Oder: Sie ziehen vorübergehend ins Ausland.
- Arbeitslos melden: Dieser Weg funktioniert nur, wenn Sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Dafür ist insbesondere wichtig, dass Sie in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Für Selbstständige bedeutet das: Sie müssen dies freiwillig getan haben.
- Ins europäische Ausland ziehen: Sie müssen ein Land wählen, in dem eine Versicherungspflicht gilt, etwa Schweden oder die Niederlande. In aller Regel müssen Sie, um ins ausländische Krankenversicherungssystem aufgenommen zu werden, jedoch auch im Ausland wohnen und dort Geld verdienen. Kehren Sie später nach Deutschland zurück, können Sie eine Aufnahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Die Kasse kann aber auch ablehnen. Wer jünger ist als 45, hat in der Regel bessere Chancen.
Wechsel in die GKV richtig beantragen
Kommt eine der oben genannten Möglichkeiten für Sie infrage, sollten Sie darauf achten, auch formell alles richtig zu machen.
Wer privat krankenversichert ist, muss insbesondere seine Versicherung kündigen. Wer ins europäische Ausland umzieht, muss bei der Kündigung in der Regel auch eine Frist beachten. Schauen Sie dazu in Ihren Vertrag. Kehren Sie später nach Deutschland zurück, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten freiwillig bei der GKV versichern.
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Gelangen Sie als Angestellter mit ihrem Bruttogehalt wieder unter die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze, können Sie die PKV kündigen, sobald Ihr Arbeitgeber – oder im Falle der Arbeitslosigkeit die Bundesagentur für Arbeit – Ihnen die Versicherungspflicht bescheinigt. Höchstens haben Sie für die Kündigung der PKV drei Monate Zeit.
Mit der Bescheinigung der Versicherungspflicht haben Sie zwei Wochen lang die freie Wahl, bei welcher gesetzlichen Kasse Sie einen Mitgliedsantrag stellen. Danach kann es sein, dass der Arbeitgeber für Sie entscheidet. Anschließend haben Sie erst nach 18 Monaten wieder die Gelegenheit, regulär zu wechseln.
- Eigene Recherche
- finanztip.de: "Von der privaten in die gesetzliche: So gelingt der Kassenwechsel"