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Zweitwohnsitz: Alles, was Sie wissen müssen


Praxistipp
Alles, was Sie zum Zweitwohnsitz wissen müssen

t-online, Tim Krupka

29.06.2022Lesedauer: 2 Min.
Meldegesetz-Ordner: Auch ein Zweitwohnsitz muss neben dem Erstwohnsitz angemeldet werden.Vergrößern des Bildes
Auch ein Zweitwohnsitz muss neben dem Erstwohnsitz angemeldet werden. (Quelle: Panthermedia/imago-images-bilder)
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Ob fürs Studium, den Job oder einfach aus Liebe zur Region. Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kann vielfältige Gründe haben. Was dabei zu beachten ist.

Zu einem solchen Zweit- oder Nebenwohnsitz gehören Meldepflicht und damit verbundene Fristen ebenso wie Ausnahmen. Wann diese Ausnahmen greifen, zeigen wir Ihnen ebenfalls in diesem kurzen Ratgeber.

Meldepflicht auch für den Zweitwohnsitz

Grundsätzlich besteht hierzulande die sogenannte Meldepflicht. Konkret bedeutet dies, dass neben dem eigentlichen Hauptwohnsitz auch für die Zweitwohnung eine Anmeldung beim entsprechenden Einwohnermeldeamt beziehungsweise der jeweiligen Gemeinde erforderlich ist. Der §21 des Bundesmeldegesetzes regelt, dass Ihnen dafür nach Beginn des Mietverhältnisses zwei Wochen Zeit bleiben. Mittlerweile sollte es vielerorts möglich sein, die Anmeldung auf digitalem Wege abzugeben.

Drei notwendige Unterlagen für die Meldung

Damit Sie sich ordnungsgemäß mit Ihrem Zweitwohnsitz anmelden können, benötigen Sie im Wesentlichen drei Unterlagen. Dazu gehören Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis, ein ausgefülltes Anmeldeformular des zuständigen Einwohnermeldeamtes sowie die Wohnungsgeber- beziehungsweise Vermieterbestätigung. Bei Letzterem handelt es sich um eine Bescheinigung des Vermieters für die Gemeinde, die bezeugt, dass Sie an einem Ort auch wirklich wohnhaft sind.

Die Kosten der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes fallen übrigens kaum ins Gewicht und betragen lediglich ein paar Euro. Abhängig von der Gemeinde kann es bei den genauen Gebühren jedoch zu Abweichungen kommen. In der Regel wird aber lediglich ein Verwaltungsaufwand von rund 10 Euro in Rechnung gestellt.

Ausnahmen: Wann die Anmeldung nicht notwendig ist

Unter bestimmten Bedingungen kann auf die Anmeldung des Zweitwohnsitzes verzichtet werden. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn Sie sich weniger als sechs Monate am Stück in der Wohnung aufhalten werden oder Sie aktuell im Zuge von Wehr- oder Zivildienst in einer Gemeinschaftsunterkunft unterkommen.

Auch Wohnungen im Ausland müssen nicht bei einer deutschen Behörde gemeldet werden, die Meldepflicht gilt also nur für Wohnungen im Inland. Erkundigen Sie sich aber in solchen Fällen, wie eine Meldung im jeweiligen anderen Land auszusehen hat.

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