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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Fakten erklärt Herausgabe der Urne nach Ablauf der Ruhezeit: Sachlage vorab klären
In Deutschland besteht Friedhofszwang. Doch was passiert mit der Urne, wenn diese Pflicht endet? Wir erklären welche Pflichten Angehörige dann haben.
Angehörige müssen der Friedhofspflicht nachkommen und können nicht frei darüber entscheiden, was mit der Urne passiert. Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie die Urne an sich nehmen dürfen, wenn die Friedhofspflicht endet? Lesen Sie hier, was anschließend mit der Urne geschieht.
Was ist die Friedhofspflicht und wann endet sie?
Da es in Deutschland eine Friedhofspflicht gibt, können Sie nicht frei über die Asche Verstorbener verfügen. Als Ruhezeit gilt die Zeitspanne der Totenruhe, wo die Asche am Ort der Beisetzung verbleiben muss. Die Friedhofspflicht ist nicht einheitlich geregelt und liegt in der Regel zwischen 15 und 20 Jahren. Bei einem Erdgrab ist die Ruhezeit meist auf 20 bis 30 Jahre festgesetzt. Besitzt der Boden einen hohen Lehmanteil, kann die Ruhezeit auch bis zu 40 Jahre andauern.
Darf ich die Urne nach Ende der Friedhofspflicht mit nach Hause nehmen?
Der in Deutschland geltende Friedhofszwang schreibt vor, dass menschliche Asche nur in dafür vorgesehenen Arealen aufbewahrt werden darf. Jeder Verstorbene muss folglich in einem offiziellen Grab ruhen.
Angehörige dürfen in Deutschland auch nach Ablauf der Friedhofspflicht die Urne nicht an sich nehmen, um die Asche in der eigenen Wohnung aufzubewahren oder im Garten zu bestatten. Das deutsche Bestattungsgesetz spricht dagegen. Die Friedhofspflicht beschränkt sich übrigens auf Menschen. Tierurnen dürfen Sie in Haus und Garten aufstellen.
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Kann die Urne nach Ablauf der Friedhofspflicht erneut bestattet werden?
Auch wenn die Urne im Grunde Eigentum der Erben ist, wird sie in Deutschland den Hinterbliebenen nicht ausgehändigt. Erlischt die Friedhofspflicht, besteht jedoch die Möglichkeit, die Urne erneut zu bestatten. Dies ist als Seebestattung, Baumbestattung oder Diamantbestattung möglich.
Die Urnen dürfen auch im Friedhofsareal umgebettet werden. Läuft die Ruhezeit ab, wird das Grab aufgelöst oder neu vergeben. Noch vorhandene Überreste der Urne werden in einem Sammelgrab erneut bestattet.
Möchten Sie das Grab auch über die Ruhezeit hinaus pflegen, können Sie die Grabruhezeit verlängern und das Grab gegen einen entsprechenden Aufpreis weitere Jahre pflegen.