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Wohnrecht nicht nutzen: Das sollten Sie beachten


Rechtsfragen
Was passiert, wenn das Wohnrecht nicht genutzt wird?

t-online, Jana Lippmann

17.06.2024Lesedauer: 2 Min.
Lebenslanges Wohnrecht: Übertragen zum Beispiel Eltern ihr Eigentum auf den Nachwuchs, können sie damit trotzdem in ihrem vertrauten Zuhause bleiben.Vergrößern des BildesLebenslanges Wohnrecht: Übertragen zum Beispiel Eltern ihr Eigentum auf den Nachwuchs, können sie damit trotzdem in ihrem vertrauten Zuhause bleiben. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa)

Wer ein lebenslanges Wohnrecht besitzt, darf in einer Immobilie bis ans Lebensende wohnen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, das zu tun. Ein Überblick.

Häufig erhält man dieses Recht durch Schenkung oder ein Testament. Sie sind dann berechtigt, bis zu Ihrem Tod in einem Gebäude oder einer Wohnung zu leben, die nicht Ihr Eigentum ist. Hauseigentümer sichern so zum Beispiel den hinterbliebenen Lebenspartner ab. Wichtig ist, das schriftlich in einem Vertrag festzuhalten. Legen Sie dabei auch fest, ob das Wohnrecht unentgeltlich oder gegen eine Zahlung gewährt wird.

Wenn der Berechtigte auszieht

Nutzen Sie Ihr lebenslanges Wohnrecht nicht oder nicht mehr, weil Sie zum Beispiel in ein Pflegeheim umziehen, ändert das nichts an Ihrem Wohnrecht. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, wieder in die Wohnung zurückzukehren. Ein Wohnrecht auf Lebenszeit erlischt erst mit dem Tod des Berechtigten.

Möglichkeiten, ein lebenslanges Wohnrecht vorzeitig zu beenden

In der Regel endet das lebenslange Wohnrecht also erst, wenn der Wohnberechtigte stirbt. Er kann jedoch noch zu Lebzeiten ausdrücklich auf sein Wohnrecht verzichten und dieses aus dem Grundbuch löschen lassen. Geschieht das nicht, endet das Wohnrecht nur in diesen Fällen vorzeitig:

  • Die Räume sind nicht mehr bewohnbar.
  • Das Gericht spricht dem Eigentümer einen Unterlassungsanspruch oder Schadenersatz zu.
  • Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Wohnrechtsinhaber wird sein Wohnrecht gepfändet und an den Immobilieneigentümer übertragen.

Verkauf einer Immobilie mit Wohnrecht

Grundsätzlich ist es möglich, eine Immobilie, die ganz oder teilweise mit einem lebenslangen Wohnrecht versehen ist, zu verkaufen. Das Einverständnis des Wohnberechtigten ist dafür nicht erforderlich, denn sein Wohnrecht bleibt trotz Verkauf weiterhin bestehen. Allerdings ist dabei mit einem niedrigeren Verkaufspreis zu rechnen, da der Käufer die Immobilie nicht uneingeschränkt nutzen kann.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
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