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Vorabsteuer im Januar 2025: Sparer sollten sich jetzt darum kümmern


Wird im Januar abgebucht
So wappnen Sie sich für die Vorabsteuer

Von t-online, llb

Aktualisiert am 03.12.2024 - 13:17 UhrLesedauer: 3 Min.
Verheiratetes Paar berechnet mit Taschenrechner Steuern und Zinsen auf seine GeldanlagenVergrößern des Bildes
Paar berechnet Steuern und Zinsen: Um sicherzustellen, dass das Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist, sollten Anleger selbst berechnen, wie hoch die Vorsteuer auf ihre Fonds sein wird. (Quelle: Tijana Simic)

Fondsanleger in Deutschland müssen Anfang Januar 2025 wieder mit der Vorabpauschale rechnen. So können Sie sich optimal darauf vorbereiten.

Im Januar werden Fondsanleger in Deutschland wieder mit der Vorabpauschale konfrontiert, einer fiktiven Steuer auf Erträge ihrer Investmentfonds. Diese Pauschale, die im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde, betrifft alle Arten von Investmentfonds, unabhängig von ihrem Risikoprofil oder ihrer Anlagestrategie.

Worauf Besitzer von Fonds und ETFs jetzt achten sollten und wie Sie die vorab fällige Steuer ganz einfach selbst berechnen, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale dient als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer und soll sicherstellen, dass Anlegerinnen und Anleger auch ohne tatsächliche Ausschüttungen jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Dies ist insbesondere für die sogenannten thesaurierenden Fonds relevant, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren.

Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach dem aktuellen Zinsniveau und wird von den depotführenden Stellen automatisch berechnet und abgeführt. Allerdings gilt es hier für alle Anleger zu gewährleisten, dass auf dem Verrechnungskonto ausreichend Geld ist, um die pauschale Steuer zu bezahlen.

"Wenn das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt ist, können teure Dispozinsen fällig werden oder der Depotanbieter könnte eine Meldung beim Finanzamt machen", sagt Saidi Sulilatu, Chefredakteur von "Finanztip".

Um das zu vermeiden, können Fondsanleger eine einfache Faustregel anwenden: "Pro 10.000 Euro Fondsvolumen sollten sie Anfang 2025 46 Euro auf dem Verrechnungskonto haben. Denn höher wird die Vorabsteuer im Januar 2025 auf keinen Fall ausfallen", so Sulilatu. Besonderheit: Da bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei sind, reichen bei solchen Fonds 33 Euro pro 10.000 Euro Fondsvolumen. Mehr dazu, wie Fonds und ETFs versteuert werden, lesen Sie hier.

Vorabpauschale selbst berechnen

Zunächst ist die Vorabpauschale abhängig vom Basiszinssatz, den die Bundesbank für 2024 auf 2,29 Prozent festgelegt hat. Außerdem ist der Wert des Fonds zu Beginn und am Ende des Jahres sowie die Art des Fonds und die Höhe der Ausschüttung beziehungsweise Dividende für die Berechnung entscheidend.

Die genaue Berechnung der Steuer auf die Vorabpauschale erläutert "Finanztip" an einem Beispiel: Ein Sparer hat einen Fonds im Depot, der am 1.1.2024 10.000 Euro wert war und bis zum 31.12.2024 um 700 Euro auf 10.700 Euro im Wert gestiegen ist. Zur Vereinfachung wird angenommen, dass der Sparer nicht Mitglied einer Kirche ist und daher keine Kirchensteuer anfällt.

  • Der Basisertrag ergibt sich aus dem Wert am 1.1.2024 und 70 Prozent des Basiszinses (2,29 Prozent): Basisertrag = 10.000 Euro x 0,0229 x 0,7 = 160,30 Euro
  • Weil der Basisertrag (160,30 Euro) kleiner ist als der Wertzuwachs der Anteile (700,00 Euro), wird der Basisertrag als zu versteuernde Vorabpauschale (160,30 Euro) herangezogen.
  • Danach wird der Steuersatz aus Kapitalertragssteuer plus Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) auf diese Vorabpauschale angewendet. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent. Beim Soli handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent, die auf die Kapitalertragsteuer erhoben wird. Zusammen ergeben sich 26,375 Prozent.
  • Steuer auf die Vorabpauschale = 160,30 Euro x 0,26375 = 42,28 Euro

In diesem Beispiel müssen Fondsbesitzer also Anfang 2025 Vorabsteuern in Höhe von 42,28 Euro zahlen. Nach oben genannter Faustregel wären sie mit einem Betrag von 46 Euro auf dem Verrechnungskonto auf der sicheren Seite. Hierin wäre auch eine etwaige Kirchensteuer berücksichtigt.

Die tatsächliche Steuer kann laut "Finanztip" auch geringer ausfallen. Auch im Jahr 2024 gezahlte Ausschüttungen oder ein unterjähriger Nachkauf von Fondsanteilen verringerten die Vorabsteuern.

Freistellungsauftrag verhindert den Steuerabzug

"Finanztip" rät Anlegern, die verhindert wollen, dass überhaupt eine Vorsteuer eingezogen wird, einen Freistellungsauftrag direkt beim Depotanbieter einzurichten. So können Sie direkt von Ihrem Sparerpauschbetrag Gebrauch machen (mehr dazu hier). Auch für diesen Fall gebe es eine praktische Faustregel: Pro 10.000 Euro Fondsvolumen sollten Anleger einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge von 161 Euro einrichten.

Dabei sollten sie aber auf ihre Höchstbeträge achten: Jedes Jahr sind Kapitalerträge von bis zu 1.000 Euro für einzelne Sparer steuerfrei, für Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung gemeinsam 2.000 Euro. Zusammen dürfen alle Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken und Depotanbietern 1.000 Euro pro Person oder 2.000 Euro für Ehepartner nicht überschreiten.

Vorabpauschale sichert Steuereinnahmen

Mit der Vorabpauschale möchte der Fiskus einen Teil der Kursgewinne abschöpfen und gleichzeitig eine gerechtere Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erreichen. Beim deutschen Fondsverband BVI heißt es dazu: "Mit der Vorabpauschale, einem fiktiven steuerlichen Ertrag, plant der Gesetzgeber sicherzustellen, dass Fondsanleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern".

In der Praxis handelt es sich also um eine vorgezogene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Investmentfonds. Die Vorabpauschale gilt bereits seit 2018, wurde aber wegen der niedrigen Zinsen praktisch nicht angewendet. Erst ab dem Jahr 2023 sind die Zinsen wieder positiv – und die Pauschale für Sparer wichtig.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung von finanztip.de: "Vorabpauschale: So wappnen sich Anleger für die Fonds- und ETF-Steuer im Januar"
  • ffb.de: "Investmentsteuerreformgesetz"
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