Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufhebungsvertrag und Kündigungsfrist: Das ist wichtig
Ein Aufhebungsvertrag ist für Sie sinnvoll, wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben. Wie sieht es mit der Kündigungsfrist bei einem Aufhebungsvertrag aus?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, will er damit oft eine Kündigung vermeiden. Für ihn hat das den Vorteil, dass er die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes nicht einhalten muss. Er zahlt häufig eine Abfindung, doch ist er dazu nicht verpflichtet. Nicht immer ist ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer vorteilhaft.
Kündigungsfrist und Aufhebungsvertrag
Bei einem Aufhebungsvertrag müssen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer die üblichen Kündigungsfristen einhalten. Ist der Arbeitnehmer bereits viele Jahre in einem Unternehmen beschäftigt, gilt für den Arbeitgeber eine entsprechend lange Kündigungsfrist. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren liegt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bei sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag umgehen. Auch für Sie als Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, mit einem Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Theoretisch ist das noch am selben Tag möglich.
Aufhebungsvertrag bei längeren Kündigungsfristen
Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Arbeitgeber verschiedene Regeln einhalten, damit er rechtswirksam ist. Muster dafür finden Sie im Internet. In der Regel wird in einem Aufhebungsvertrag ein Termin benannt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Bei einer längeren Kündigungsfrist wird häufig darauf hingewiesen, dass Sie diese Frist verkürzen können, wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben.
Die Sprinterklausel
Arbeitgeber schaffen mit einer zusätzlichen Abfindung dafür mitunter einen Anreiz. Diese Vereinbarung wird als Sprinterklausel bezeichnet. Rechtliche Grundlagen für die Sprinterklausel und die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung gibt es nicht. Ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Ausbildung möglich, wenn Sie schnell den Ausbildungsplatz wechseln möchten.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
Nur dann, wenn Sie eine neue Arbeitsstelle in Aussicht haben, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen. Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung, droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Während der Sperrfrist wird Ihnen kein Arbeitslosengeld gezahlt. Im Gegensatz zu einer Ruhezeit wird Ihnen das Arbeitslosengeld auch nicht nachträglich gezahlt, wenn der Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I (ALG I) ausgelaufen ist.
Nur dann, wenn Sie den Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund unterzeichnen, beispielsweise, um eine Kündigung wegen Krankheit zu vermeiden, wird keine Sperrfrist verhängt. Sie sollten sich, bevor Sie einen solchen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. Der Aufhebungsvertrag muss den Hinweis enthalten, dass er zur Vermeidung einer Kündigung abgeschlossen wird.
- finanztip.de: "So verhältst Du Dich richtig bei einem Aufhebungsvertrag" (Stand: 16.09.2022)
- die-kuendigungsschutzkanzlei.de: "AUFHEBUNGSVERTRAG: DIESE FRISTEN MÜSSEN SIE KENNEN" (Stand: 16.05.2022)
- klugo.de: "Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?" (Stand: 11.09.2023)
- Eigene Recherchen