Rechte von Arbeitnehmern Sechs Tage Bahnstreik – darf ich zu spät zur Arbeit kommen?
Angesichts des mehrtägigen Streiks der Lokführer droht Stillstand. Doch was, wenn man auf die Bahn angewiesen ist? Was Arbeitnehmer wissen sollten.
Ganz Deutschland sieht sich ab Mittwoch erneut mit einem Streik der Lokführergewerkschaft GDL konfrontiert. Der Ausstand soll diesmal sechs Tage dauern und sowohl den Fern- als auch den Regionalverkehr der Bahn betreffen (mehr dazu hier).
Für Arbeitnehmer ohne eigenes Auto kann das stressig werden. Und selbst wer auf das Auto ausweichen kann, dürfte Probleme bekommen. Schließlich dürften sich Millionen zusätzliche Pendler auf den Straßen tummeln. Was also tun, wenn die Bahnen ausfallen? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen.
Darf ich bei Streik zu spät kommen oder zu Hause bleiben?
Nein. Auch wenn die Lokführer streiken und deshalb der Bahnverkehr weitgehend stillsteht, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen. "Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht", sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig angekündigt, also etwa am Vortag oder sogar noch früher.
Übernimmt der Arbeitgeber anfallende Transportkosten?
Nein, auch damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Wer beispielsweise auf Carsharing ausweicht oder ein Taxi bestellt, tut das auf eigene Kosten. Das sei zumutbar, so Oberthür.
Habe ich bei Streik Anspruch auf Homeoffice?
Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, haben Sie gute Chancen, das auch am Streiktag gestattet zu bekommen. In diesem Fall dürfte der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen. Am besten sprechen Sie das Thema bei Ihrem Vorgesetzten an. Rechtsprechung gibt es hierzu bislang allerdings noch nicht.
Müssen Kinder zur Schule, wenn die Bahn streikt?
Genauso wie Streik kein hinreichender Grund dafür ist, dass Angestellte der Arbeit fernbleiben, dürfen auch Schüler nicht den Unterricht sausen lassen. Denn die staatliche Schulpflicht gilt grundsätzlich auch bei Streiks im öffentlichen Nahverkehr.
Allerdings darf jede Schule für sich entscheiden, ob sie betroffene Schüler vom Unterricht befreit. Gerade auf dem Land sind die Ausweichmöglichkeiten begrenzt, wenn Bahnen ausfallen und die Wege nicht mal eben mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu bewältigen sind.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa