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Doppelbesteuerung der Rente: So prüfen Sie, ob Sie betroffen sind


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Rentenfrage
Wie erkenne ich, ob meine Rente doppelt besteuert wurde?


16.09.2023Lesedauer: 4 Min.
Focused middle aged retired family couple managing monthly budget, involved in financial paperwork, paying taxes online using e-banking computer application or calculating expenses together at home.Vergrößern des Bildes
Doppelbesteuerung (Symbolbild): Rentner müssen selbst nachweisen, dass ihre Rente doppelt besteuert wurde. (Quelle: fizkes/Getty Images) (Quelle: fizkes)

Regelmäßig beantwortet t-online zusammen mit ausgewählten Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wie erkenne ich, ob meine Rente doppelt besteuert wurde?

Das Thema Doppelbesteuerung von Renten ist seit Langem in der Diskussion. Bereits 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden, dass Renten keinesfalls doppelt besteuert werden dürfen. Vorausgegangen war eine Klage von Rentnern, die sich unzulässig hoch besteuert fühlten. Seitdem arbeitet die Regierung an Gesetzentwürfen, die genau das verhindern sollen. Doch wie kann man feststellen, ob die eigene Rente doppelt besteuert wurde?

Doppelbesteuerung erkennen und berechnen

"Eine Doppelbesteuerung liegt immer dann vor, wenn der steuerfreie Anteil der Rente über die erwartete Lebensdauer bei Rentenbeginn geringer ist als die aus versteuertem Einkommen eingezahlten Beträge", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler t-online.

Ob in Ihrem Fall eine Doppelbesteuerung vorliegt, können Sie theoretisch selbst berechnen – es ist allerdings nicht ganz trivial. "Die Berechnung erfolgt in drei Schritten, wobei die Steuerzahler im Vorteil sind, die noch sämtliche Steuerbescheide oder Gehaltsabrechnungen seit Beginn des Erwerbslebens besitzen", so die Expertin.

Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.

Schritt 1: Ermittlung des steuerfreien Anteils

Grundlage für die Berechnung ist die Bruttorente. Zusätzlich wird der steuerfreie Anteil der Rente im ersten Jahr nach Rentenbeginn sowie die Lebenserwartung benötigt. Letztere kann der allgemeinen Sterbetafel entnommen werden, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültig ist. Alle Faktoren werden dann miteinander multipliziert.

Karbe-Geßler nennt ein Beispiel: Ein lediger Rentner hat während seines gesamten Arbeitslebens 150.000 Euro an Arbeitnehmerbeiträgen in die Rentenversicherung eingezahlt. Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 ist er genau 65 Jahre alt. Der steuerfreie Anteil seiner Rente beträgt 24 Prozent. Seine statistische Lebenserwartung beträgt noch 17,94 Jahre. Die Bruttorente im Jahr nach dem ersten Rentenbezug, also im Jahr 2019, beträgt 22.000 Euro.

22.000 Euro x 24 Prozent = 5.280 Euro

5.280 Euro x 17,94 Jahre = 94.723 Euro steuerfreier Rentenanteil

94.723 Euro < 150.000 Euro = Doppelbesteuerung

Gut zu wissen: Wie viel Prozent der Rente steuerfrei bleiben, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen – und wird jedes Jahr kleiner. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.

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Bei Verheirateten kommt eine weitere Berechnung für eine mögliche Hinterbliebenenrente hinzu. In der Praxis wird sich dies vor allem bei verheirateten Männern auswirken, da sie statistisch gesehen früher sterben.

Der steuerfrei bleibende Teil der Witwenrente, die dann die Ehefrau bezieht, wird in der Berechnung für den Mann berücksichtigt. Der Freibetrag der Witwenrente richtet sich ebenfalls nach dem Jahr des Rentenbeginns. In dem Beispiel oben würde das bedeuten, dass der Betrag von 5.280 Euro noch steigt und sich die Lücke zwischen gezahlten Arbeitnehmerbeiträgen und steuerfreiem Rentenanteil verkleinert – und damit auch das Ausmaß der Doppelbesteuerung.

Schritt 2: Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge nach 2005

Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten, das den Umbau des Rentensystems regelt. Bestandteil des Gesetzes ist die schrittweise Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte sowie des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen. Dazu gehören auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes können die Rentenbeiträge in einer Übergangsphase als Sonderausgaben abgezogen werden. Dadurch sinkt Ihre Steuerlast während des Arbeitslebens. Im Jahr 2005 konnten Sie 60 Prozent der Beiträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dieser Anteil steigt von Jahr zu Jahr. Seit 2023 dürfen Sie nun 100 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen abziehen lassen. Ursprünglich war das erst für 2025 geplant (mehr dazu hier).

Um zu berechnen, ob Ihre Rente doppelt besteuert wird, müssen Sie die eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge also um den Teil reduzieren, den Sie von der Steuer absetzen konnten. Das ist aber knifflig. Denn: Der absetzbare Teil ändert sich von Jahr zu Jahr. Sie müssen also für jedes Jahr einzeln die entsprechenden Beträge ermitteln – und von der Gesamtsumme der Rentenbeiträge in dem Jahr abziehen. Das Ergebnis sind die versteuerten Rentenbeiträge in dem Jahr.

Nehmen wir an, dass Sie für die Jahre 2005 bis 2018 auf 25.000 Euro an steuerlich anerkannten Rentenbeiträgen kommen. Dann würde die Rechnung folgendermaßen weitergehen:

94.723 Euro < 125.000 Euro (150.000 Euro - 25.000 Euro) = Doppelbesteuerung

Schritt 3: Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge vor 2005

Waren Sie bereits vor 2005 erwerbstätig, wird noch ein dritter Rechenschritt fällig. Die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge für diese Jahre ist allerdings sehr zeitaufwendig. Denn Sie müssen für jedes Beschäftigungsjahr alle Sozialversicherungsbeiträge und deren steuerliche Auswirkung ermitteln – nicht nur die Rentenbeiträge. "Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss der Steuerzahler die Doppelbesteuerung nachweisen", sagt Karbe-Geßler.

Liegen Ihnen die Steuerbescheide und Gehaltsabrechnungen nicht mehr vor, besteht die Möglichkeit, die Beiträge anhand der gezahlten Beträge zur Sozialversicherung zu ermitteln. Dafür werfen Sie einen Blick in Ihren Versicherungsverlauf und die jeweiligen Höhen der Beitragssätze.

Rechnen Sie dazu den Anteil der Rentenversicherungsbeiträge an allen anderen Beiträgen heraus und wenden Sie diese Prozentzahl auf die anerkannten Vorsorgeaufwendungen an. So arbeiten Sie sich zu Ihren versteuerten Rentenversicherungsbeiträgen bis 2004 vor. "Das Ergebnis sind die steuerfrei gestellten Rentenversicherungsbeiträge", so Karbe-Geßler.

In unserer Beispielrechnung liegt eine Doppelbesteuerung nur dann vor, wenn die steuerfreien Rentenbeiträge vor 2005 geringer ausfallen als 30.276 Euro:

94.723 Euro < 94.724 Euro (150.000 Euro - 25.000 Euro - 30.276 Euro).

Vorläufigkeit von Steuerbescheiden

"Aktuell ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird", sagt Karbe-Geßler. "Hier soll geprüft werden, ob und inwieweit bei den aktuellen Regelungen zur Versteuerung eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt."

Die Bescheide der Finanzämter, in denen Renten besteuert werden, ergehen daher derzeit vorläufig. Ein Einspruch ist zunächst nicht erforderlich. Es bleibt abzuwarten, wann und wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

Verwendete Quellen
  • Schriftliche Antwort von Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler
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