Kosten sind verhandelbar Mieter muss unzulässige Maklerpauschalen nicht zahlen
Seit 2015 gilt: Wer einen Makler beauftragt, muss ihn grundsätzlich auch bezahlen – in der Regel also der Vermieter. Dies gilt laut dem sogenannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung. Die Kosten für den Makler können allerdings auch verhandelt werden.
Maklerpauschale nicht durch Gebühren umgehen
Makler dürfen von Wohnungsinteressenten keine Gebühren für die Besichtigung einer Wohnung verlangen. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az.: 38 O 73/15 KfH). Die Richter entschieden, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Maklerprovision gefordert werden. Die Provision müsse der Vermieter zahlen. Denn er habe dem Makler die Wohnung "an die Hand" gegeben. Erst dadurch sei der erste Kontakt mit dem Mieter zustande gekommen.
In einem anderen Fall sollte der neu einziehende Mieter laut Mietvertrag eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zahlen. Diese Formularklausel ist unwirksam, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 55 C 1325/15).
Mit der verlangten Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt. Dabei habe die Vermieterin die Hausverwaltung beauftragt, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhalte die Hausverwaltung eine Vergütung seitens der Vermieterin. Verlangt sie zusätzlich eine Pauschale vom einziehenden Mieter, stelle die Verwaltung die Kosten praktisch doppelt in Rechnung.
Unrechtmäßige Maklerkosten zurückverlangen
Verlangt ein Wohnungsmakler von beiden Parteien eine Courtage, können sie diese im Nachgang zurückfordern, erklärt die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Das gilt auch für verdeckte Provisionen, die gefordert werden, damit Interessenten einen Zuschlag für einen Miet- oder Kaufvertrag erhalten. In beiden Fällen gelten die Forderungen als unrechtmäßig.
Maklerkosten können auch verhandelt werden
Maklerkosten sind hierzulande von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Ermittelt wird die Höhe der Maklerprovision mit dem jeweiligen Prozentsatz vom beurkundeten Kaufpreis für eine Immobilie, heißt es in dem Ratgeber "Unser Bauherren-Handbuch – Praxismappe Finanzierung" der Stiftung Warentest. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.
Die Bandbreite der mittlerweile allgemein üblichen Werte liegt zwischen drei und sechs Prozent der Kaufkosten netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Interessenten können sich aber mit dem Makler über eine individuelle Maklerprovision verständigen. Das kann sich etwa lohnen, wenn eine Immobilie schon längere Zeit angeboten wird.
Wann Mieter und Käufer den Makler bezahlen müssen
Auch Mieter können einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. In diesem Fall müssen sie die Kosten übernehmen.
Grundlage für eine Pflicht zur Zahlung der Courtage ist der wirksame Abschluss eines Maklervertrages. Das muss nicht zwingend ein formaler schriftlicher Vertragstext sein. Finden sich in der Werbung für eine Immobilie bereits Angaben über eine fällige Maklerprovision und Interessenten lassen sich vom Makler detaillierte Unterlagen schicken, gilt das oft schon als Abschluss eines Maklervertrages.
- dpa