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Das können Sie gegen die Kündigung Ihres Bausparvertrags tun


Lukrative Altverträge
So können Bausparkunden sich gegen Kündigung wehren

dpa-tmn, Falk Zielke

20.07.2017Lesedauer: 1 Min.
Taschenrechner, Geld und Notizmaterial auf dem TischVergrößern des Bildes
Die meisten Richter erlauben eine Kündigung, wenn der Bausparvertrag vollständig angespart ist. (Symbolbild) (Quelle: PURPLEANVIL/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Niedrige Zinsen sind nicht nur für Sparer ein Problem. Auch Anbieter haben mitunter Schwierigkeiten, die hohen Renditezusagen der Vergangenheit einzuhalten. So versuchen beispielsweise Bausparkassen seit einiger Zeit, Kunden mit älteren hochverzinsten Bausparverträgen loszuwerden.

Das ist der aktuelle Fall

"Die Bausparkassen berufen sich dabei auf unterschiedliche Kündigungsrechte", erklärt Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Viele Fälle landen dennoch vor Gericht. Die meisten Richter erlauben eine Kündigung, wenn der Bausparvertrag vollständig angespart ist – das heißt, wenn die Bausparsumme durch Sparleistungen und Zinsen des Bausparers erreicht wurde.

"In diesem Fall kann das eigentliche Ziel des Bausparvertrages, nach der Sparphase ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu erhalten, nicht mehr erreicht werden", erklärt Urban. "Denn der eigentlich durch das Darlehen abzudeckende Teil der Bausparsumme wurde ja bereits erspart."

Das wollte der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte sich nun mit der Frage befassen, ob Bausparkassen Bonuszinsen miteinrechnen dürfen, damit die Bausparsumme früher erreicht wird und eine Auflösung des Vertrags möglich ist. Der Termin wurde aber inzwischen abgesagt (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16). Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt.

Obwohl es nun keine Entscheidung der obersten Richter geben wird, können sich betroffene Kunden mit ähnlichen Fällen trotzdem weiter gegen eine Kündigung wehren. "Zum einen ist nun offensichtlich geworden, dass die Bausparkasse doch eine Bereitschaft zeigt, sich außergerichtlich zu einigen", erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zum anderen können sich Kunden weiterhin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle beziehen. Es hatte entschieden, dass eine Berücksichtigung der Bonuszinsen nicht zulässig ist (Az.: 3 U 207/15 und 3 U 86/16).

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