Zuwendungen des Arbeitgebers Steuerregeln gelten auch bei Online-Weihnachtsfeier
Berlin (dpa/tmn) - Richtet die Firma für die Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier aus, müssen einige Regeln beachtet werden. "Das Steuerrecht gilt auch bei Onlinepartys", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Andernfalls fällt für die Arbeitnehmer Lohnsteuer an.
Online-Weihnachtsfeiern können durchaus aufwendig ausgestaltet sein, vom Essens-und Getränkepaket, das Mitarbeitern nach Hause geliefert wird, über virtuelle Cocktailmix- oder Kochkurse bis hin zum gemeinsamen Onlinespiel, gibt es zahlreiche Angebote.
Zur Grundregel: Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Fällt die Feier üppiger aus, sind für den Teil, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Weihnachtsfeier als sogenannter geldwerter Vorteil.
Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern. Soll dies vermieden werden, sollten bereits bei Planung der Feier die Kosten pro Mitarbeiter im Auge behalten werden. Dabei sind auch Geschenke, die die Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier erhalten, in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen.
Weitere Voraussetzungen: An der Feier müssen alle Arbeitnehmer der Firma oder Abteilung teilnehmen dürfen und prinzipiell sind nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei. "Diese Regel gilt auch in der Corona-Krise", sagt Klocke. Das bedeutet, die Weihnachtsfeier kann nicht einfach ins kommende Jahr verschoben und dann 2021 dreimal gefeiert werden. Feiert die Firma öfter als zweimal im Jahr, sind die weiteren Feste prinzipiell voll steuerpflichtig - ohne Freibetrag.