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Grundrente bei Ehepaaren: So wird sie berechnet


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Grundrentenzuschlag
Wie wird die Grundrente bei Ehepaaren berechnet?


Aktualisiert am 31.03.2025Lesedauer: 2 Min.
Rentnerpaar: Zählt bei der Grundrente auch das Einkommen des Ehegatten?Vergrößern des Bildes
Rentnerpaar: Zählt bei der Grundrente auch das Einkommen des Ehegatten? (Quelle: PIKSEL/getty-images-bilder)
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Auch Ehepaare können vom Grundrentenzuschlag profitieren. Doch wie genau wird die Grundrente bei Verheirateten berechnet?

Wer viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, soll im Alter besser abgesichert sein – selbst bei geringem Einkommen. Dafür wurde 2021 die Grundrente eingeführt. Besonders bei Ehepaaren stellt sich die Frage: Wird die Grundrente gemeinsam berechnet? Welche Einkommensgrenzen gelten? t-online hat die Antworten.

Wie wird die Grundrente bei Ehepaaren berechnet?

Zunächst einmal gilt: Ob Sie als Verheirateter grundsätzlich Anspruch auf Grundrente haben, entscheidet sich nach denselben Kriterien wie bei Alleinstehenden.

Das heißt, es wird individuell geprüft, ob Sie mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorweisen können. Außerdem müssen Sie während des Berufslebens ein Durchschnittseinkommen von 30 bis 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes erzielt haben. Lesen Sie hier mehr dazu, wann Sie Anspruch auf Grundrente haben.

Allerdings wird sowohl das eigene Einkommen als auch das Einkommen des Ehepartners auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Diesen erhalten Sie dann nicht in voller Höhe oder gar nicht. Es gibt aber einen Freibetrag. Als Einkommen zählen Renten und weiteres zu versteuerndes Einkommen sowie Erträge aus Kapitalanlagen wie Aktien.

Steuerfreie Einnahmen – beispielsweise aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einem Minijob – werden hingegen nicht angerechnet. Auch Immobilien und anderes Vermögen werden nicht berücksichtigt, da es bei der Grundrente keine Bedürftigkeitsprüfung gibt.

Welcher Freibetrag gilt bei der Grundrente für Ehepaare?

Seit Januar 2025 gelten folgende Einkommensgrenzen für die Grundrente: Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern bleibt ein gemeinsames monatliches Einkommen bis 2.243 Euro unberücksichtigt. In dem Fall erhalten Sie also den vollen Grundrentenzuschlag.

Liegt das gemeinsame Einkommen zwischen 2.243 Euro und 2.646 Euro im Monat, wird der Teil, der oberhalb von 2.243 Euro liegt, zu 60 Prozent angerechnet. Bei Einkommen über 2.646 Euro wird der übersteigende Teil zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Monatliches Einkommen von EhepaarenAnrechnung auf die Grundrente
bis 2.243 EuroEinkommen wird nicht angerechnet
über 2.243 Euro bis 2.646 EuroEinkommen innerhalb dieser Spanne wird zu 60 Prozent angerechnet
über 2.646 EuroEinkommen oberhalb dieses Betrags wird zu 100 Prozent angerechnet

Ein Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung macht es deutlich:

Nehmen wir an, Sie sind verheiratet und haben zusammen mit Ihrem Ehemann ein monatliches Einkommen von 2.700 Euro. Die ersten 2.243 Euro davon werden überhaupt nicht angerechnet. Das Einkommen über 2.243 Euro bis 2.646 Euro wird zu 60 Prozent angerechnet, und zwar so:

  • 2.646 Euro - 2.243 Euro = 403 Euro
  • 403 Euro x 60 Prozent = 241,80 Euro

Damit verringert sich Ihr Grundrentenzuschlag schon mal um 241,80 Euro. Da Sie zusätzlich noch Einkommen oberhalb von 2.646 Euro haben, ist es damit aber noch nicht getan. Das Einkommen über 2.646 Euro wird zu 100 Prozent angerechnet:

  • 2.700 Euro - 2.646 Euro = 54 Euro
  • 54 Euro x 100 Prozent = 54 Euro

Insgesamt verringert sich Ihr Grundrentenzuschlag also um 295,80 Euro (241,80 Euro + 54 Euro).

Verwendete Quellen
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