Steuer-Tipp Geld für Werbung am Mitarbeiter-Auto kann Arbeitslohn sein
Münster (dpa/tmn) - Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass an den Privatautos der Arbeitnehmer eine Firmenwerbung angebracht wird, sollte auch an die Lohnsteuer gedacht werden. Denn rechtlich handelt es sich dabei um Mietverträge über Werbeflächen.
"Werden die Verträge nur mit eigenen Mitarbeitern abgeschlossen, schaut das Finanzamt meist genauer hin", weiß Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nicht selten kommt es dann zum Streit, wie zwei Urteile des Finanzgerichts Münster zeigen (Az.: 14 K 2450/18 L und 1 K 3320/18 L).
In den Fällen schlossen Unternehmen mit ihren Beschäftigten Verträge über Werbeflächen auf deren Privatwagen ab. Die Werbung wurde zumeist an den Nummernschildträgern platziert. Die Mitarbeiter bekamen dafür 21 Euro im Monat, also maximal 252 Euro im Jahr. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht stuften dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und verlangten entsprechend Lohnsteuer.
Wie groß ist der Werbeeffekt?
Aus Sicht der Richter war aber nicht nachgewiesen, dass der Werbeeffekt für die Firma im Vordergrund stand. Außerdem würde ein Fremder dafür keine 252 Euro im Jahr erhalten, denn viele Autofahrer haben auf ihrem Kennzeichen kostenlos ein kleines Werbelogo, zum Beispiel für ein Autohaus. Jetzt muss das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), abschließend die Rechtslage beurteilen, denn dort ist eine Revision anhängig (Az.: VI R 20/20).
Unternehmen und ihre Mitarbeiter können sich auf das laufende Revisionsverfahren berufen, wenn das Finanzamt Steuern nachfordert, erklärt der Bund der Steuerzahler. "Noch besser ist, von Anfang an wasserdichte Verträge abzuschließen, bei denen der Werbeeffekt im konkreten Einzelfall klar herausgearbeitet wird", rät Klocke. Dann kann es sich um sonstige Einkünfte für den Mitarbeiter handeln, die bis zu einem Betrag von 256 Euro im Jahr steuerfrei bleiben können.