Streit droht So lösen Sie eine Erbengemeinschaft auf
Erben Sie mit anderen zusammen, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Das führt oft zu Streit. Was Sie beachten sollten und wie Sie die Gemeinschaft auflösen.
Haben Sie gemeinsam mit Ihren Geschwistern, Tanten oder Cousins geerbt, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Das geht auch, wenn der Erblasser dies in seinem Testament verfügt hat.
Doch welche Aufgaben hat eine Erbengemeinschaft genau? Wie kann ich sie auflösen? Und geht das nur im Streit mit meinen Miterben? t-online erklärt Ihnen alles, was Sie zur Erbengemeinschaft wissen sollten.
Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft bildet sich immer dann, wenn mehrere Personen gemeinsam erben, wie § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt. Das ist oft der Fall, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat – und die gesetzliche Erbfolge greift. Gleiches gilt, wenn das Testament nicht eindeutig ist oder im letzten Willen bestimmt ist, dass die gesetzliche Erbfolge gelten soll.
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Der Nachlass gehört der gesamten Erbengemeinschaft – und nicht nur einem einzelnen. Das heißt: Nur die Erbengemeinschaft kann gemeinsam über den Nachlass entscheiden und sie haftet gemeinsam für alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dazu zählen auch Bestattungskosten.
In einer Erbengemeinschaft gilt in der Regel die Mehrheitsregel nach Erbquoten – und nicht nach Köpfen. Jedem Erbe gehört ein sogenannter Erbteil. Wenn aber ein Teil des Nachlasses verkauft werden soll, muss dies einstimmig geschehen.
Wichtig: Jeder Erbe kann versuchen, die Erbengemeinschaft alleine aufzulösen und seinen Erbteil zu verkaufen (siehe unten). Das ist aber oft mit Streit und rechtlichen Auseinandersetzungen verbunden.
Die Erbengemeinschaft hat den Zweck, den Nachlass zu verwalten und letztendlich aufzuteilen. Das heißt in der Praxis: Die Erbengemeinschaft muss sich beispielsweise um eine vermietete Wohnung kümmern oder darum, dass ein sanierungsbedürftiges Haus nicht verfällt.
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Auch einen Erbschein sollte die Erbengemeinschaft gemeinsam beantragen – obwohl das auch jeder Erbe von sich aus kann. Das könnte aber zu Streit führen. Das Ziel soll sein: das Erbe anhand der gesetzlich oder testamentarisch festgelegten Erbquoten aufzuteilen – und die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Gut zu wissen: Eine Frist für das Auflösen einer Erbengemeinschaft gibt es nicht. Eine Erbengemeinschaft ist zwar eigentlich nicht auf Dauer angelegt und soll in der Auseinandersetzung enden (siehe unten). In der Praxis kann eine Einigung bisweilen aber Jahre dauern.
Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?
Wenn es keinen Streit innerhalb der Erbengemeinschaft gibt, teilen die Erben den Nachlass unter sich auf. Das heißt auch Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB).
Gut zu wissen: Es kann auch sein, dass jemand aus der Erbengemeinschaft freiwillig ausscheidet – wenn die anderen Erben damit einverstanden sind. Das heißt auch Abschichtung. In diesem Fall müssen die anderen Erben ihm eine Abfindung zahlen.
Sie können nach folgenden Schritten vorgehen, um die Erbengemeinschaft unkompliziert und kostenfrei aufzulösen. Sie können auch einen Notar einsetzen, der Ihnen bei der Aufteilung des Erbes zur Hand geht – dann werden jedoch Kosten fällig.
- Nachlass ermitteln: Zunächst sollten Sie feststellen, wie viel der Nachlass überhaupt wert ist – und wie er sich theoretisch aufteilen lässt. Das ist die Basis für die spätere Auseinandersetzung des Erbes. Auch mögliche Schulden des Erblassers sollten Sie aus dem Erbe bezahlen. Dann ist ein Erbe erst "teilungsreif".
- Zuwendungen einbeziehen: Hat ein Miterbe vor dem Tod des Verstorbenen bereits eine größere Schenkung erhalten? Jeder der Miterben in der Erbengemeinschaft ist nach § 2057 BGB verpflichtet, die anderen Erben über eine Schenkung zu informieren. Denn diese wird dann von seiner Erbquote abgezogen. Wenn einer der Miterben den Verstorbenen gepflegt hat, kann er dafür auch einen höheren Erbanteil verlangen. Das gilt ebenfalls, wenn Sie die Verwaltung des Erbes im Auftrag der Miterben übernehmen.
- Konkrete Aufteilung: Nun teilen Sie das Erbe gemäß der Erbquoten auf. Zunächst teilen Sie die teilbaren Gegenstände aus dem Nachlass auf. Das heißt etwa Bargeld, Schmuck oder Gemälde. Einen nicht-teilbaren Nachlassgegenstand – eine Immobilie oder ein Grundstück zum Beispiel – können Sie gemeinsam verkaufen und das Geld untereinander aufteilen. Ein Erbe kann die anderen Miterben aber auch auszahlen und die Immobilie oder das Grundstück übernehmen. Anschließend können Sie gemeinsam einen Auseinandersetzungsvertrag schließen und die Erbengemeinschaft auflösen.
Wichtig: Oft kann bei Erbschaften auch die Erbschaftssteuer fällig werden. Diese sollten Sie ebenfalls gemeinsam als Erbengemeinschaft zahlen.
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Wenn Streit in der Erbengemeinschaft entsteht
Häufig entsteht in der Erbengemeinschaft allerdings Streit ums Erbe. Das ist etwa der Fall, wenn Sie sich nicht um die nicht-teilbaren Gegenstände aus dem Nachlass einig werden.
Dann können Sie einen Teilverkauf anstreben. In diesem Fall verkaufen Sie Ihren Teil des Erbes an einen Dritten. Die anderen Erben können dann ihren Teil auch verkaufen – oder aber ein Miterbe nutzt sein Vorkaufsrecht, das ihm laut § 2034 BGB zusteht. In diesem Fall steigt er statt des Dritten in den Kauf ein und übernimmt etwa ein Haus.
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Teilungsversteigerung für alle Erben schlechte Möglichkeit
Es kann sein, dass ein Miterbe eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragt. In diesem Fall beauftragt er einen Gutachter, der beispielsweise die strittige Immobilie prüft und ihren Wert ermittelt. Das Gericht legt auf dieser Basis fest, wie hoch das Mindestgebot ist – und setzt einen Termin für die Versteigerung fest.
Nun können Dritte das Objekt ersteigern. Das Geld aus der Teilungsversteigerung wird dann auf alle Erben aufgeteilt – doch erst wenn sie sich über die Verteilung einig sind, auch ausgezahlt. Im Zweifelsfall kann ein Erbe auch eine Erbauseinandersetzungsklage anstreben.
Wichtig: Die Teilungsversteigerung ist oft für alle Erben die schlechteste Variante. Denn sie ist sehr teuer für denjenigen, der sie anstrebt – und bei der Versteigerung ist der Erlös meist deutlich geringer als bei einem Verkauf.
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Wie kann der Erblasser Streit in der Erbengemeinschaft verhindern?
Um Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, hat der Erblasser mehrere Möglichkeiten. Eine Übersicht:
- Testament schreiben: Zunächst kann der Erblasser ein eindeutiges und gültiges Testament verfassen. Hier legt er dann genau die Erbfolge fest – und schließt so eine Erbengemeinschaft aus. Das heißt auch Teilungsanordnung: Der Erblasser legt genau fest, welches Stück aus dem Nachlass an welchen Erbe gehen soll.
- Testamentsvollstrecker einsetzen: In dem Testament kann der Erblasser auch festlegen, dass ein sogenannter Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Dieser übernimmt dann die Tätigkeit der Erbengemeinschaft – verwaltet also den Nachlass und teilt ihn entsprechend des Testamentes auf. So werden Streitigkeiten verhindert.
- Erbauseinandersetzung ausschließen: Eine andere Möglichkeit ist, die Erbauseinandersetzung auszuschließen. In diesem Fall bestimmt der Erblasser in seinem Testament, dass sein Nachlass überhaupt nicht aufgeteilt wird. Das kann etwa sinnvoll sein für eine Immobilie oder ein Familienerbstück – oder auch, wenn ein Erbe noch minderjährig oder nicht reif genug ist. Dieses Verbot gilt aber nur für 30 Jahre. Das heißt, nach dieser Zeit kann der Nachlass innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Wenn sich die Erben einig sind, können sie sich auch über das Verbot der Auseinandersetzung hinwegsetzen.
- Eigene Recherche
- Finanztip
- deutsches-erbenzentrum.de
- anwalt.de
- advocado.de
- ratgeber-erbengemeinschaft.de