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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Erbschaft Das sollten Erben über eine Testamentseröffnung wissen
Bei der Eröffnung des Testamentes sollten die Hinterbliebenen sauber arbeiten – das verhindert juristische Streitigkeiten. t-online klärt die wichtigsten Fragen rund um Ablauf, Kosten und Fristen.
In Filmen scheint es ein klassisches Schema zu geben, wie Todesfälle aufgearbeitet werden. Nach der Beerdigung kommt die Familie bei einem Anwalt zusammen und in einem dunklen Raum mit schweren Holzmöbeln verliest dieser das Testament des Verstorbenen.
Wie es danach weitergeht, hängt vom Film ab – nur eines ist klar: In Deutschland läuft das Eröffnen des Testamentes anders ab als in Hollywood.
Denn wenn Sie wissen möchten, was ein Verstorbener Ihnen hinterlassen hat und in welchem Maße das Erbe aufgeteilt wird, müssen Sie zuerst selbst aktiv werden. Zudem gibt es wichtige Fristen, die trotz Trauer eingehalten werden müssen. t-online erklärt, was Sie bei der Eröffnung des Testaments beachten müssen.
Wo wird ein Testament eröffnet?
Zuständig ist in diesem Fall das Nachlassgericht laut Paragraph § 348 Abs. 1 FamFG. Dies sind laut Gesetz die Amtsgerichte, an denen auch das Familiengericht angesiedelt ist. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist dabei der Meldeort des Verstorbenen und nicht der der Erben. Das heißt: Wenn Sie nicht am Wohnort des Erblassers leben, müssen Sie für die Testamentseröffnung anreisen.
Die Testamentseröffnung ist dabei nur der erste Schritt bei der Regelung des Erbes. Sie ist ein rein formaler Akt und hat keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Testamentes. Erst im weiteren Verlauf des Erbprozesses können Einsprüche gegen das Testament erhoben werden.
Wird man als Erbe immer angeschrieben?
Nein, in Deutschland gibt es keine Pflicht, dass ein Gericht oder ein Amt Sie als Erben informieren muss. Der Staat geht vielmehr davon aus, dass Sie selbst am besten wissen, wann jemand in Ihrer Familie stirbt und Sie etwas erben.
Im Gesetz steht lediglich, dass das Gericht zur Eröffnung des Testamentes einen Termin bestimmen kann und Erben und Beteiligte zu diesem laden kann. Stehen Sie allerdings in einem gerichtlich verwalteten oder notariellen Testament, muss das Gericht, das den Nachlass öffnet, alle Beteiligten schriftlich informieren.
Sind Sie gesetzlicher Erbe – etwa, wenn Sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren – dann erben Sie automatisch. Mit dem Tod Ihres Angehörigen werden Sie in diesem Fall zum Rechtsnachfolger.
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Die Vertragspartner des Verstorbenen werden ab diesem Zeitpunkt die Vertragspartner des Erben – dazu zählen allerdings auch Verpflichtungen wie Schulden. Das Nachlassgericht unterstützt Erben in Deutschland bei Fragen nicht.
Um herauszufinden, welche Vermögenswerte der Erblasser hatte, müssen Sie als Erbe selbst aktiv werden. Konkret heißt das: Sie müssen sich bei Vertragspartner wie Banken, Versicherungen melden und um Auskunft bitten. Als Erbe haben Sie dabei Anspruch auf die Informationen, allerdings müssen Sie zunächst nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Erbe sind – in der Regel mit dem sogenannten Erbschein.
Wird ein notarielles Testament automatisch eröffnet?
Ja und nein. Auch hier müssen Sie sich als Erbe zuerst selbst kümmern. Denn erst einmal muss das Nachlassgericht von dem Sterbefall erfahren. Die Hinterbliebenen sind daher in der Verpflichtung, dem Standesamt den Todesfall schnellstmöglich zu melden.
Das Standesamt leitet den Sterbefall innerhalb weniger Tage wiederum an das Nachlassgericht weiter. Dann liegt die Handlungspflicht beim Gericht: Wird das Testament vom ansässigen Gericht verwahrt, geht es schnell. Denn das Nachlassgericht hat die Pflicht, das Testament zügig zu öffnen.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen einem Notar anvertraut, hat das Gericht ebenfalls schnell Zugriff und kann das Testament eröffnen. Denn auch der Notar muss die Testamente im Gericht verwahren lassen.
Der Erbe muss also anfangs selbst tätig werden und den Sterbefall melden, dann aber wird ein gerichtlich oder ein notarielles Testament automatisch und zügig eröffnet. Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene seinen letzten Willen zuhause oder bei einem Vertrauten aufbewahrt.
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Privatleute sind gesetzlich dazu verpflichtet, gefundene Testamente bei Gericht abzugeben (§ 2259 Absatz 1 BGB). Doch ob das auch immer geschieht, kann von Seiten des Staates nicht kontrolliert werden – schließlich ist nicht bekannt, wie viele Menschen ein privates Testament vor ihrem Tod aufsetzen. Es kommt in diesem Fall also ganz darauf an, wann der Finder das Testament an das Nachlassgericht weiterleiten.
Wenn das Gericht von einem Testament erfährt, kann es den Finder zumindest gerichtlich auffordern, den Nachlass dem Gericht zu übergeben. Auch eine eidesstattliche Erklärung, wo sich das Testament befindet, kann das Gericht anordnen.
Wer den letzten Willen eines Verstorbenen unterschlägt, vernichtet oder gar verfälscht, begeht eine Straftat. Außerdem kann das Erbe dann schnell weg sein: Durch eine solche Tat kann sich die Person als erbunwürdig qualifizieren. In diesem Fall bekäme sie nichts vom Nachlasse, selbst wenn die Person eigentlich gesetzlich dazu berechtigt wären, etwa durch einen Pflichtanteil.
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Wenn Sie in der Wohnung des Erblassers verschlossene Briefe entdeckt haben, sollten Sie daher vorsichtig sein. Wenn Sie einen Brief öffnen möchten, könnten Sie sich einen Zeugen zur Seite holen – oder sie filmen es mit ihrer Kamera. Wichtig ist, im Zweifelsfall beweisen zu können, dass nichts an dem Dokument verändert worden ist.
Sonderfall Berliner Testament
Beim sogenannten Berliner Testament setzen Ehepartner ein gemeinsames Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben festlegen. Wenn einer der Ehepartner verstirbt, wird nicht das vollständige Testament eröffnet. Geregelt ist das Berliner Testament über § 2265 BGB.
Vielmehr werden nur die Teile vorgelesen, die allein den Verstorbenen betreffen. Pflichterben wie etwa die eigenen Kinder erhalten zwar eine Kopie des Testamentes, allerdings können in diesem Fall Passagen geschwärzt sein.
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Welche Fristen gibt es?
Für die Gerichte gibt es im Gesetz keine genauen Fristen. Hier steht lediglich, dass das Gericht, sobald es über den Todesfall informiert wird, den Prozess einleiten muss. Das Tempo bestimmen hier also auch die Mühlen der Bürokratie. Hat der Verstorbene mehrere Testamente hinterlassen, verzögert sich der Prozess dementsprechend.
Anders sieht es aus, wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, zum Beispiel weil Sie schulden erben würden. Dann haben sie sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von dem Sterbefall erfahren haben.
Handelt es sich beim dem Verstorbenen um einen nahen Verwandten, beginnt die Frist mit dem Todestag. Ausnahmen gelten bei engen Verwandten nur, wenn dieser oder Sie selbst zum Zeitpunkt des Todes im Ausland aufgehalten haben. Spätestens mit der Eröffnung des Testamentes beginnt für alle Erben die sechswöchige Frist.
Sollte sich ein Testament seit 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, wird ermittelt, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein oder der Testamentsinhaber nicht mehr ermittelbar sein, wird das Testament anschließend vom Nachlassgericht eröffnet.
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Wie ist der Ablauf einer Testamentseröffnung?
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten. Das Gericht kann das Testament selbst öffnen und den möglichen Erben eine Kopie zukommen lassen. In Fachkreisen heißt dies "stille Eröffnung". Dabei muss das Gericht den Vorgang aber protokollieren, damit die Eröffnung für die Nachfahren nachvollziehbar ist. Es kann aber auch einen Termin ansetzen und die möglichen Erben einladen.
In beiden Fällen überprüft der Rechtspfleger, der das Testament eröffnet, ob der Umschlag unversehrt ist – der Nachlass also nicht manipuliert wurde. Anschließend wird der Wille laut verlesen. Dabei kann das Gericht den Inhalt des Testaments rechtlich einordnen, muss dies aber nicht. Wenn ein Erbe nicht bei der Eröffnung erscheinen kann, muss das Gericht ihn anderweitig informieren.
Wie viel kostet eine Testamentseröffnung?
Die Arbeit des Gerichtes ist auch im Erbfall nicht umsonst: Für die Eröffnung des Testamentes müssen Sie als Erbe laut Gesetz 100 Euro zahlen. Dabei hat auch der Verstorbene bereits zuvor für die Verwahrung des Testamentes Geld investiert – denn dafür nimmt das Gericht ebenfalls 75 Euro.
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Selbst wenn Sie Alleinerbe sein sollten, lohnen sich diese Kosten. Denn eine Testamentseröffnung macht den Erbfall offiziell und sichert Sie im Zweifelsfall ab. Wer stattdessen ein Testament zuhause findet und es nicht offiziell vor Gericht eröffnen lässt – schlicht aus der Überzeugung, Alleinerbe zu sein – kann sich der Unterschlagung strafbar machen. Zusätzlich könnten sich Schadensersatzansprüche anderer Erben entwickeln, sofern welche im Testament genannt sind.
Wie geht es nach der Testamentseröffnung weiter?
Um Verträge zu kündigen, Immobilien umzuschreiben und Bankkonten aufzulösen, müssen Sie als Erbe im Anschluss meist einen Erbschein beantragen. Wenn der Verstorbene aber ein notarielles Testament aufsetzen ließ, können Sie sich den teuren Erbschein in vielen Fällen sparen. Denn für die Eintrag ins Grundbuchregister ist das notarielle Testament ausreichend und auch Banken akzeptieren ein solches als Nachweis.
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Sollte ein Beteiligter des Nachlasses das Testament aber anfechten, sind Streitigkeiten nicht zu vermeiden. In diesem Fall wird das Zivilgericht entscheiden müssen, inwiefern der Nachlass Gültigkeit hat.
Erbschaftssteuer muss nicht jeder zahlen
An einem Schritt kommt auf jeden Fall kein Erbe vorbei: Innerhalb von drei Monaten müssen Sie das Finanzamt informieren. Das Erbe zu verheimlichen, hat dabei keinen Zweck: Banken, Gerichte und Notare melden Todesfälle und Erbschaften ohnehin an das Finanzamt.
In Deutschland gibt es aber zumindest hohe Freibeträge für nahe Verwandte. So müssen Ehepartner erst Beträge über 500.000 Euro versteuern, bei Kindern fällt über 400.000 Euro Erbschaftssteuer an und Enkelkinder können zumindest bis zu 200.000 Euro steuerfrei erhalten.
Wer zudem über ein gerichtlich verwaltetes oder ein notarielles Testament erbt, muss sich nicht an das Finanzamt wenden. In diesem Fall geben Gerichte und Notare die Informationen automatisch weiter. Sollten Sie allerdings Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen erben, müssen Sie auch in diesen Fällen das Finanzamt informieren.
- Rechtsanwalt Georg Weißenfels: Erbrecht-Ratgeber
- Fachanwalt Markus Maibach: Kanzlei für Erbrecht
- Gerichts- und Notargesetz: Hauptabschnitt 2
- Testamentenregister: Ermittlung des Erben
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen: §348
- Amtsgericht Stuttgart: Nachlasssachen
- Anwaltsauskunft.de: Testamentseröffnung - Was Erben wissen müssen
- Testament-Erben.de :Testamentseröffnung beim Nachlassgericht
- Finanztip: Erbschaftssteuer
- Familienrecht.net: Testamentseröffnung