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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Hohe Schulden Wann brauche ich einen Nachlassverwalter?
Wenn Sie erben, können Sie einen Nachlassverwalter einsetzen. Dieser ordnet das geerbte Vermögen – und begleicht die Schulden des Erblassers. Das sollten Sie darüber wissen.
Erben Sie etwas, können Sie sich zunächst einmal freuen. Allerdings gilt bei einem Erbe auch: Es kann sein, dass es sehr kompliziert ist – oder gar absehbar, dass Sie Schulden erben.
In solchen Fällen kann es sich anbieten, einen Nachlassverwalter einzusetzen. Wie das geht, was der kostet und was Sie noch beachten sollten, erklären wir Ihnen.
Was ist ein Nachlassverwalter – und wann kann er sinnvoll sein?
Wenn Sie erben, können Sie einen Nachlassverwalter beauftragen. Das ist dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist – oder zumindest damit zu rechnen ist.
Grundsätzlich gilt: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie das Gericht als Erben informiert, haben Sie nach § 1944 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sechs Wochen Zeit, um sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen. Danach können Sie das Erbe nicht mehr ausschlagen.
Allerdings können Sie mit einer Nachlassverwaltung verhindern, dass Sie geerbte Schulden mit ihrem eigenen Vermögen tilgen müssen. Wenn Sie in einer Erbengemeinschaft sind, müssen Sie den Antrag auf den Nachlassverwalter gemeinsam stellen.
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Um den Antrag auf den Nachlassverwalter zu stellen, reicht ein formloses Schreiben, indem Sie Namen der Erblasser sowie Anschriften angeben. Allerdings können Sie den Antrag auch gemeinsam mit einem Rechtspfleger am Nachlassgericht zu stellen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag unterschreiben.
In dem Antrag sollten Sie auch begründen, warum Sie den Nachlassverwalter einsetzen möchten. Es reicht, wenn Sie schreiben, dass Ihr Nachlass sehr unübersichtlich ist und dadurch "die Befriedigung der Nachlassgläubiger" (nach § 1981 BGB) gefährdet ist. Wenn Sie bereits über Teile des Nachlasses eine Übersicht haben, reichen Sie diese doch am besten mit.
Gut zu wissen: Die Gläubiger des Erblassers, die sogenannten Nachlassgläubiger, können ebenfalls einen Nachlassverwalter einsetzen. Der Nachlassverwalter hat gegenüber den Gläubigern auch eine Auskunftspflicht über den Nachlass. Auch ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht oder Testamentsvollstrecker kann einen Nachlassverwalter beauftragen.
Diese Aufgaben hat der Nachlassverwalter
Der Nachlassverwalter ist meist ein Rechtsanwalt oder Notar. Er schaut sich das Erbe an und ordnet den Nachlass. Konkret heißt das:
- Der Nachlassverwalter listet genau auf, was in dem Nachlass vorhanden ist.
- Der Verwalter erstellt anhand dessen ein Schuldenverzeichnis.
- Außerdem begleicht er mögliche Schulden des Erblassers direkt aus dem Nachlass.
Welche Rechte hat der Nachlassverwalter?
Ein Nachlassverwalter hat umfassende Rechte über das Erbe. Zu Beginn seiner Tätigkeit übertragen Sie ihm das Erbe – und er muss es in Ihrem Sinne verwalten und sortieren. In § 1985 BGB steht: "Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen."
Dabei wird er vom Nachlassgericht kontrolliert. Bei bestimmten Geschäften muss das Nachlassgericht auch zustimmen.
Sollte der Nachlassverwalter nicht in Ihrem Sinne handeln, oder sein Verhalten ist gar pflichtwidrig oder illegal, können Sie beim Nachlassgericht beantragen, ihn abzusetzen. Das Gericht entscheidet dann, ob die Vorwürfe stimmen – und wirft den Nachlassverwalter gegebenenfalls raus.
Was kostet der Nachlassverwalter?
Wie viel ein Nachlassverwalter kostet, lässt sich nicht pauschal sagen. Fest steht: Ein Nachlassverwalter darf nach § 1987 BGB für seine Tätigkeit eine angemessene Bezahlung verlangen.
Meist setzt das Nachlassgericht die Vergütung für den Nachlassverwalter fest. Dieses einigt sich mit dem Nachlassverwalter entweder auf einen pauschalen Prozentbetrag – etwa drei Prozent der Erbmasse – oder auf einen angemessenen Stundenlohn.
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Was unterscheidet Verwalter, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker?
Neben dem Nachlassverwalter gibt es auch den sogenannten Nachlasspfleger und den Testamentsvollstrecker. Doch wo liegen die Unterschiede?
Nachlasspfleger: Der Nachlasspfleger kommt zum Einsatz, wenn die Erben nicht aufzufinden sind – und soll den Nachlass solange verwalten, bis die Erben gefunden sind. Anders als ein Nachlassverwalter soll ein Nachlasspfleger aber die Erbmasse in der Regel nicht verkaufen oder umsortieren, sondern sie sichern. Ein Nachlasspfleger kann auch weitere Aufgaben übernehmen. So kann er in bestimmten Fällen eine Beerdigung organisieren oder den Hausrat des Erblassers auflösen.
Testamentsvollstrecker: Ein Testamentsvollstrecker ist – wie der Name erahnen lässt – bei einen Erbfall da, sofern ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Er wird etwa eingesetzt, um Streitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern oder um das Erbe langfristig zu verwalten. Hier können Sie lesen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker sonst noch hat
- Eigene Recherche
- advocado.de
- erbrecht-ratgeber.de
- anwalt.org
- immoverkauf24.de
- recht.help
- gesetze-im-internet.de