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Gericht entscheidet - Eingescannte Unterschrift: Arbeitsvertrag gilt unbefristet


Gericht entscheidet
Eingescannte Unterschrift: Arbeitsvertrag gilt unbefristet

Von dpa
13.04.2022Lesedauer: 1 Min.
Nur mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten kann ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.Vergrößern des Bildes
Nur mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten kann ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. (Quelle: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitsvertrag, der lediglich mit einer eingescannten Unterschrift signiert wird, gilt nicht als befristet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen worden ist, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 23 Sa 1133/21).

Geklagt hatte eine Frau, die für ein Personalverleih-Unternehmen tätig war. Der Personalverleiher und die Frau schlossen über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge für verschiedene mehrtägige Einsätze, etwa als Messehostess.

Befristung muss Schriftform erfüllen

Die auf die Einsätze befristeten Arbeitsverträge waren jeweils mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers versehen. Die Frau klagte schließlich, dass der zuletzt vereinbarte Arbeitsvertrag wegen mangelnder Schriftform unbefristet gelten müsse.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die vereinbarte Befristung sei unwirksam, weil diegesetzlichzwingend vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde. DieSchriftformerfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der Scan einer Unterschrift genüge nicht.

Arbeitsverhältnis besteht bis zur Kündigung fort

Der Arbeitgeber argumentierte vor Gericht, dass die Frau die Verträge auch in der Vergangenheit akzeptiert habe. Das Argument ließen die Richter nicht gelten. Die Tatsache stehe der Klage nicht entgegen.

Weil die Befristung nachgewiesen unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis laut Gericht bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

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