Minijobs und Midijobs Arbeitgeber müssen neuen Mindestlohn beachten
Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Egal ob Kinder betreuen, putzen oder Wäsche waschen - für solche Aufgaben setzen viele auf Haushaltshilfen. Um die Hilfen nicht schwarz zu beschäftigen, müssen sie bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Minijobber sind so bei einem Unfall im Haushalt finanziell abgesichert. Außerdem haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Arbeitgeber können Ausgaben absetzen
Darüber hinaus erwerben Minijobber Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber insgesamt 12,99 Prozent an Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Hinzu kommt eine zweiprozentige Pauschsteuer. Im Gegenzug können Arbeitgeber 20 Prozent der Gesamtausgaben, maximal bis zu 510 Euro pro Jahr, von der Steuer absetzen.
Im "Haushaltsscheckverfahren" kann eine Haushaltshilfe einfach bei der Minijob-Zentrale registriert werden. Am schnellsten geht dasonline. Die Minijob-Zentrale übernimmt dann den Großteil der Arbeitgeberpflichten, zum Beispiel die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung.
Stundenanzahl muss im Zweifel reduziert werden
Wichtig zu beachten: Seit dem 1. Januar gilt ein höherer gesetzlicher Mindestlohn - auch für Minijobber. Statt 9,60 Euro müssen nun 9,82 Euro pro Stunde gezahlt werden. Zum 1. Juli soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden, erklärt dieVerbraucherzentrale NRW.
Der Verdienst in einem Minijob darf 450 Euro monatlich auch mit dem neuen Mindestlohn nicht überschreiten. Soll die Beschäftigung weiterhin als Minijob fortgeführt werden, muss deshalb unter Umständen die Arbeitszeit neu kalkuliert werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.