Arbeitsrecht Bekomme ich bei Quarantäne Urlaubstage erstattet?
Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) - Wer in einem Urlaub in Quarantäne muss, kann Urlaubstage nachgewährt bekommen. Das gilt allerdings nur, wenn man auch nachweislich arbeitsunfähig war. Wer kein ärztliches Attest vorlegen kann, bekommt während einer Quarantäne keine Urlaubstage gutgeschrieben.. Das zeigt die jüngste Rechtsprechung.
So verweist etwa die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf einUrteildes Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Az. 7 Sa 857/21). Das Gericht verhandelte den Fall einer Frau, die in einem Produktionsbetrieb arbeitet. Während ihres Urlaubs musste sie Quarantäne, weil sie Kontakt zu ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter hatte. Auch die Frau wurde positiv getestet.
Die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts enthielt laut DAV den Hinweis, dass die Frau als Kranke anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ließ sich die Arbeitnehmerin aber nicht ausstellen.
Erkrankung ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen
Sie klagte und verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Erkrankung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.
Ist bereits Urlaub bewilligt, kann der nur erstattet werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das die Arbeitsunfähigkeit belegt. Eine Erkrankung mit Covid-19 führe etwa bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Grundsatzfrage vor dem Bundesarbeitsgericht?
Ganz ähnlich verlief einFallvor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. 2 Sa 488/21), auf den derBund-Verlagverweist. Auch hier argumentierten die Richter, dass eine Quarantäneanordnung der Behörde nicht mit einer AU-Bescheinigung gleichzusetzen ist. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten ist zu arbeiten.
Laut Bund-Verlag hat das LAG Köln in diesem Fall die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil es sich um eine Grundsatzfrage handelt. Es sei davon auszugehen, dass sich das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 mit der Frage befassen wird.