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Arbeitsrecht: Darf mein Arbeitgeber den Kollegen mein Gehalt preisgeben?


Arbeitsrecht
Darf mein Arbeitgeber den Kollegen mein Gehalt preisgeben?

Von dpa
04.10.2021Lesedauer: 1 Min.
Arbeitgeber dürfen das Gehalt ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderen Personen nicht preisgeben.Vergrößern des Bildes
Arbeitgeber dürfen das Gehalt ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderen Personen nicht preisgeben. Es gibt allerdings eine Ausnahme. (Quelle: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn/Illustration./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Kommen ungleiche Gehälter ans Tageslicht, kann dies zu Unmut und Konflikten zwischen Team-Mitgliedern führen. Aber darf der Arbeitgeber die Höhe meines Gehalts überhaupt gegenüber Dritten preisgeben?

Nein. "Schon aus Datenschutzgründen darf der Arbeitgeber mein Gehalt nicht ohne weiteres öffentlich kundtun", so Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Arbeitgeber dürfe die Gehälter der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter also zum Beispiel nicht einfach am Schwarzen Brett veröffentlichen.

Weitergabe an Personalabteilung kann zulässig sein

Anders sieht es dem Arbeitsrechtsexperten zufolge aus, wenn die Mitteilung nur an bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgt - die Daten zum Beispiel an die Personalabteilung gehen. Hier sei es zulässig, Informationen zu Gehältern weiterzugeben, wenn dies zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Aber auch in diesem Fall müsse der Arbeitgeber den Datenschutz beachten. "So dürfen die Personalakten nicht für jedermann zugänglich im Büro herumliegen", stellt Bredereck klar.

Auch die Personalabteilung hat Schweigepflicht

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Personalabteilung haben ihrerseits eine Schweigepflicht. Der Arbeitgeber muss anordnen und kontrollieren, dass sie diese Schweigepflicht auch einhalten.

"In der Praxis geht hier vieles andere Wege", sagt Bredereck. Das könne aber für Arbeitgeber in Zukunft durchaus teuer werden. Die Datenschutzbehörden würden Verstöße "mittlerweile mit durchaus empfindlichen Ordnungsgeldern belegen".

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