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Recht im Beruf: Muss der Arbeitgeber die Kündigung bestätigen?


Recht im Beruf
Muss der Arbeitgeber die Kündigung bestätigen?

Von dpa
20.09.2021Lesedauer: 1 Min.
Arbeitnehmer müssen im Zweifel nachweisen können, dass die Kündigung beim Arbeitgeber rechtzeitig eingegangen ist.Vergrößern des Bildes
Arbeitnehmer müssen im Zweifel nachweisen können, dass die Kündigung beim Arbeitgeber rechtzeitig eingegangen ist. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn/Illustration./dpa)

Gütersloh (dpa/tmn) - Die Kündigung ist längst eingereicht, doch der Chef reagiert nicht. Was jetzt? Müssen Arbeitgeber die Kündigung bestätigen? "Im Gesetz ist das so nicht vorgesehen", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Die Kündigung sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig bedeutet in diesem Fall: "Der Arbeitnehmer erklärt seine Kündigung ganz alleine", so Schipp.

Da es sich aber um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass ihr Arbeitgeber die Kündigung auch wirklich in die Hände bekommt. "Das muss der Arbeitgeber nicht von sich aus bestätigen", stellt Schipp klar.

Am besten den Eingang der Kündigung bestätigen lassen

Arbeitnehmer seien gut beraten, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber den Eingang der Kündigung abzeichnet. Weigert sich dieser, sollten Arbeitnehmer dies im besten Fall auf andere Weise sicherstellen.

Damit sie den Zugang ihrer Kündigung später nachweisen können, empfiehlt Schipp: "Die Kündigung per Einschreibebrief, am besten per Einwurfeinschreiben versenden." Oder man lasse sich den Empfang durch Zeugen bestätigen.

Das sei wichtig, falls es nach der Kündigung zu Konflikten kommt. Gibt es keinen Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist eingehalten hat, können im Zweifel sogar Schadenersatzpflichten auf ihn zukommen.

Der Arbeitgeber könne dann etwa behauptet, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht eingehalten und deswegen ein wichtiges Projekt nicht mehr fertiggestellt habe. "Dann muss ich als Arbeitnehmer gegebenenfalls nachweisen, dass meine Kündigung zugegangen ist."

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