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Arbeits- und Datenschutz: Darf der Arbeitgeber das Homeoffice kontrollieren?


Arbeits- und Datenschutz
Darf der Arbeitgeber das Homeoffice kontrollieren?

Von dpa
26.10.2020Lesedauer: 2 Min.
Möchte der Arbeitgeber kontrollieren, ob im Homeoffice Arbeits- und Datenschutzbestimmungen eingehalten werden, braucht er immer die Erlaubnis des Arbeitnehmers.Vergrößern des Bildes
Möchte der Arbeitgeber kontrollieren, ob im Homeoffice Arbeits- und Datenschutzbestimmungen eingehalten werden, braucht er immer die Erlaubnis des Arbeitnehmers. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Bei der Diskussion um das Thema Homeoffice spielt auch immer wieder der Aspekt Vertrauen eine Rolle. Während Vorgesetzte im Büro alle im Blick haben, stellt sich im Homeoffice die Frage: Wie arbeiten die Mitarbeiter dort eigentlich? Und darf der Arbeitgeber das kontrollieren?

"Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers im Homeoffice sind eingeschränkt", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundrechtlich geschützt, der Arbeitgeber könne daher in der Regel keinen Zutritt verlangen.

Arbeitsschutz schafft Kontrollpflichten

Auf der anderen Seite haben Arbeitgeber auch gewisse Kontrollpflichten. Die ergeben sich unter anderem daraus, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz im Homeoffice sorgen muss. Aber auch das geht nur im Rahmen des Zulässigen. "In die Wohnung kommt der Arbeitgeber also auch aus diesen Gründen nur mit einer Erlaubnis des Arbeitnehmers", so Bredereck. Er müsse dann taugliches Equipment zur Verfügung stellen und den Arbeitnehmer entsprechend unterweisen.

"In der Praxis regeln sich viele komplizierte Fragen einfach dadurch, dass der Arbeitnehmer ein Interesse am Arbeiten im Homeoffice hat und dem Arbeitgeber daher freiwillig entgegenkommt", sagt Bredereck.

Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer beachten

Geht es um andere Formen der Kontrolle, muss der Arbeitgeber insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers beachten. "Vor diesem Hintergrund wird eine Kontrolle nur eingeschränkt möglich sein", erklärt der Fachanwalt. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel den Einsatz von Keyloggern, die Eingaben auf der PC-Tastatur protokollieren, nur für den Fall des Verdachts einer besonders schweren Pflichtverletzung als zulässig erachtet.

Auch Detektive dürfen nur unter dieser Voraussetzung eingesetzt werden. "Arbeitgeber, die es mit der Kontrolle übertreiben, laufen Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen", sagt der Fachanwalt. Zudem können heftige Bußgelder der Datenschutzbehörden drohen.

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