Gerichtsurteil Arbeitsunfall auch bei Freistellung im Ausland
Darmstadt/Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland entsendet wurde, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer für die Tätigkeit im Ausland freigestellt wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 3 U 105/16 ZVW) verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Es müsse aber eine Beschäftigung beim Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen. Mit dem Urteil wurde ein Unfall eines Tierpflegers als Arbeitsunfall anerkannt. Der bei einem deutschen Zoo beschäftigte Mann wurde für ein Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Das Projekt wurde vom Zoo durch Personaleinsatz gefördert.
Während einer Exkursion hatte der Mann einen Unfall. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Pfleger klagte und verwies darauf, dass der Zoo seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe.
Das Landessozialgericht gab dem Mann Recht. Aus den Umständen ergebe sich ein hinreichend intensives Beschäftigungsverhältnis des Pflegers bei dem deutschen Zoo - auch während seines Aufenthalts in Vietnam. So habe etwa der Entgeltanspruch des Pflegers weiter bestanden.
Diese faktischen Verhältnisse und Abreden gingen der schriftlichen Freistellungsvereinbarung vor, nach der Arbeitsverhältnis und Entgeltanspruch ruhen sollten. Der Zoo habe den Tierpfleger letztlich auch jederzeit nach Deutschland zurückrufen können.