Öffnungsklausel Wann schlägt die Betriebsvereinbarung den Arbeitsvertrag?
Düsseldorf (dpa/tmn) - Welche Regeln gibt es im Unternehmen zu Urlaub, Arbeitszeiten oder Sonderzahlungen? Arbeitnehmer können das in der Regel im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachlesen.
Wenn sich die Angaben widersprechen, gilt das, was für die Beschäftigten vorteilhafter ist, erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
Dem sogenannten Gültigkeitsprinzip zufolge ist es ausgeschlossen, dass eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung im Arbeitsvertrag verdrängt. Dabei ist es egal, ob Beschäftigte ihren Arbeitsvertrag vor oder nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.
DerDGBweist aber auf eine Ausnahme hin: Das Gültigkeitsprinzip könne durch eine Öffnungsklausel im Arbeitsvertrag ausgesetzt werden - so dass die Betriebsvereinbarung gilt, selbst wenn eine bestimmte Regelung im Arbeitsvertrag für den Beschäftigten besser wäre.
Diese Klausel kann zum Beispiel so lauten: "Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags besteht Einigkeit darüber, dass zukünftige Betriebsvereinbarungen den Vereinbarungen in diesem Arbeitsvertrag und sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Absprachen vorgehen, auch wenn die vertragliche Regelung im Einzelfall günstiger ist."
Hintergrund: Eine Betriebsvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Gremium Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Sie enthält Regelungen, die alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens betreffen.