Freistellung möglich Wer betreut die Kinder bei Hitzefrei?
Köln (dpa/tmn) - Wenn Schulkinder hitzefrei bekommen, stehen viele berufstätige Eltern vor der Frage, wie sie die Kinderbetreuung organisieren. Für eine kurzfristige erforderliche Betreuung können Arbeitnehmer in vielen Fällen vom Chef freigestellt werden.
Denn in Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gibt es eine Regelung, nach der Arbeitnehmer freizustellen sind, wenn sie ihre Arbeitsleistungen aus persönlichen Gründen kurzzeitig nicht erbringen können, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Eine Voraussetzung für eine solche Freistellung sei allerdings, dass der Schulausfall so kurzfristig erfolgt, dass betroffene Eltern die Betreuung nicht anderweitig organisieren können und es auch sonst keine Möglichkeit zur Betreuung gibt.
Außerdem können Arbeitgeber laut Oberthür die Regelung in Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen. Dann müsse der Arbeitnehmer Urlaub oder Freizeitausgleich nehmen, wenn das möglich ist.