Nur auf Wunsch Hinweis auf Betriebsratstätigkeit kommt nicht ins Zeugnis
Nürnberg (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber darf im Zeugnis für einen Angestellten nicht erwähnen, dass dieser im Betriebsrat tätig gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter einige Jahre lang fast ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 5 Sa 100/18) hervor, auf das der Bund-Verlag verweist. Im konkreten Fall hatte die Mitarbeiterin eines Elektrofachmarkts geklagt. Ihr Arbeitgeber hatte in ihrem Arbeitszeugnis die Formulierung "Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von ... nicht mehr bewertet werden" aufgenommen.
In den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses, das von 2001 bis 2017 bis zur Schließung des Elektrofachmarkts andauerte, war der Großteil der Arbeitszeit der Mitarbeiterin auf ihre Tätigkeit als Betriebsrätin entfallen. Der Arbeitgeber wollte im Zeugnis somit hervorheben, dass die Mitarbeiterin ihre fachliche Tätigkeit nur während eines Teils ihres Arbeitsverhältnisses ausgeübt habe.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Satz im Zeugnis unzulässig sei. Er suggeriere, dass seit 2014 keinerlei Arbeitsleistung erfolgt sei. Und auch wenn kein Grund genannt wird, könne ein Leser schlussfolgern, dass die Arbeitnehmerin eine Betriebsratstätigkeit ausgeführt hätte. Diese darf aber im Zeugnis keine Erwähnung finden.
Ein Arbeitszeugnis soll ein möglichst vollständiges, wahres und wohlwollendes Bild des Arbeitnehmers widerspiegeln. Die Erwähnung einer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit ist dazu nicht notwendig - es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht es ausdrücklich.