Bundesarbeitsgericht urteilt Sind Urlaubsansprüche vererbbar?
Überschüssiger Urlaub kann nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehmer stirbt? Das Bundesarbeitsgericht hat nun ein endgültiges Urteil gefällt.
Wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses stirbt, haben seine Erben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es setzte damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um.
Konkret gab das BAG einer Witwe und Alleinerbin aus dem Rheinland recht. Ihr Mann war im Dezember 2010 verstorben und hatte zu diesem Zeitpunkt noch 25 Urlaubstage offen. Das BAG sprach ihr dafür nun 5.858 Euro brutto zu.
Jahresurlaub zählt zum "Bestandteil des Vermögens"
Auf Vorlage des BAG hatte zum selben Fall bereits der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, "dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht". Dem folgte das Bundesarbeitsgericht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde mit dem Tod "als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse".
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Generell gelte dies für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen sowie für den zweitägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Ob auch die Abgeltung weitergehender Urlaubsansprüche vererbbar ist, hängt laut BAG vom Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Im konkreten Fall haben die Erfurter Richter dies für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bejaht.
- Nachrichtenagentur AFP