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Urteil des Arbeitsgerichts: Arbeitszeugnis muss nicht vom obersten Chef ausgestellt sein


Urteil des Arbeitsgerichts
Arbeitszeugnis muss nicht vom obersten Chef ausgestellt sein

Von dpa
31.10.2018Lesedauer: 1 Min.
Die Unterschrift auf einem Arbeitszeugnis muss nicht zwangsläufig vom obersten Vorgesetzten stammen.Vergrößern des Bildes
Die Unterschrift auf einem Arbeitszeugnis muss nicht zwangsläufig vom obersten Vorgesetzten stammen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. (Quelle: Jens Büttner./dpa)

Mainz (dpa/tmn) - Ein Arbeitszeugnis muss nicht unbedingt vom obersten Chef ausgestellt sein. Es genügt, wenn das ein ranghöherer Mitarbeiter macht. Er muss dafür auch nicht unbedingt die Arbeit des Mitarbeiters aus eigener Anschauung kennen.

Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 8 Sa 151/17).

In dem konkreten Fall war eine Klinikmanagerin mit ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden und forderte ein neues Zeugnis. Die zweite Beurteilung hatte die Personalleiterin ausgestellt - und nicht wie zuvor der Klinikdirektor unterschrieben. Dagegen klagte die Frau.

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Die Richter entschieden aber, dass auch die Personalleiterin das Zeugnis unterschreiben darf. Sie sei ranghöher, was auch klar aus dem Zeugnis hervorgeht. Eine Zusammenarbeit zwischen der beurteilenden Person und dem Zeugnisempfänger sei nicht nötig. Dafür könne die Person, die das Zeugnis ausstellt, auch Angaben von Dritten heranziehen, die mit dem Mitarbeiter zusammengearbeitet haben.

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