Pflicht zur Dienstkleidung Muss der Chef die Umkleidezeit vergüten?
Ein Chef muss die Umkleidezeit seiner Angestellten vergüten, wenn diese eine Dienstkleidung tragen müssen. Das An- und Ausziehen der Kleidung im Betrieb gilt als Arbeitszeit.
Wenn ein Beschäftigter eine vorgeschriebene Dienstkleidung tragen muss, hat sein Chef die Zeit zum Umkleiden meistens zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur ein Poloshirt mit Firmenlogo sowie Sicherheitsschuhe tragen muss, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 245/17) hervorgeht. Auf das Urteil weist der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte hin.
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T-Shirt mit Firmenlogo gilt als auffällige Dienstkleidung
Zwar können Arbeitnehmer eine solche Kleidung auch bereits zu Hause anziehen. Nach Auffassung der Richter gilt ein Shirt mit Firmenlogo allerdings als eine auffällige Dienstkleidung, die kaum jemand freiwillig in seiner Freizeit tragen wolle – und somit zählten das An- und Ausziehen im Betrieb zur Arbeitszeit.
Tarifverträge könnten zwar ausschließen, dass Umkleidezeiten als Teil der Arbeitszeit gewertet werden. Grundsätzlich muss der Chef aber die Umkleidezeit vergüten, wenn Beschäftigte ihre Arbeits-, Sicherheits-, und Schutzkleidung zum Beispiel nicht nach Hause mitnehmen dürfen oder das Tragen der Kleidung auf dem Weg zur Arbeit unzumutbar für sie ist.
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Waschen der Dienstkleidung kann auch Arbeitszeit sein
Auch Zeiten, die das Waschen der Dienstkleidung beansprucht, muss der Arbeitgeber als Arbeitszeit berücksichtigen, wenn die Reinigung aus hygienischen Gründen zwingend vorgeschrieben ist.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn