Gerichtsurteil Auch auf der Toilette kann es zum Dienstunfall kommen
In diesem Augenblick dürfte das "stille Örtchen" weniger still gewesen sein: In Berlin hatte sich eine Beamtin an einem weit geöffneten Toilettenfenster den Kopf gestoßen und eine Platzwunde erlitten. Der Arbeitgeber wollte das nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Vor Gericht hat die Frau jetzt Recht bekommen (Az. VG 26 K 54.14).
Unfallort war die Toilette des Berliner Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, wo sich die Frau während der Dienstzeit neben ihrer Kopfverletzung auch eine Prellung zuzog und sich ärztlich behandeln lassen musste. Der Arbeitgeber - korrekt: Dienstherr - hielt das Ganze für eine private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe.
Das stellte die Frau auch gar nicht grundsätzlich in Abrede, wies in ihrer Klage aber darauf hin, dass Toiletten "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich" gehörten. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung, wonach der Aufenthalt auf der Toilette als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, sei deshalb auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Berlin. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung bei Toilettenunfällen ließ es die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.