Beruf & Karriere Gehaltsfortzahlung: Was sich hinter dem Begriff verbirgt
Die Gehaltsfortzahlung kommt bei angestellten Mitarbeitern in verschiedenen Fällen zum Einsatz und bedeutet eine Fortzahlung des Lohns, auch wenn der Arbeitnehmer gerade nicht arbeitet. Doch in welchem Fall gibt es für Arbeitnehmer eine Gehaltsfortzahlung und wie lange muss der Arbeitgeber diese gewähren?
Gehaltsfortzahlung: In welchem Fall kommt sie zum Einsatz?
Die Gehaltsfortzahlung wird zum Beispiel bei Krankheit bezahlt. Können Sie als Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, erhalten Sie für einen Zeitraum von bis zu 42 Arbeitstagen eine Gehaltsfortzahlung. Sind Sie darüber hinaus krank, übernimmt die Krankenkasse weitere Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Mitarbeiter angestellt und nicht frei beschäftigt sind, da die Gehaltsfortzahlung nicht für Selbstständige und Freiberufler gilt. Weiterhin müssen Sie mindestens für vier Wochen ohne Unterbrechung im Betrieb gearbeitet haben, damit Sie einen Anspruch auf die Zahlung haben. Haben Sie die Krankheit grob fahrlässig und durch eigenes Verschulden verursacht, zum Beispiel durch das Ausüben extrem gefährlicher Sportarten, kann es passieren, dass Ihr Anspruch verfällt. Hier muss der Arbeitgeber allerdings Ihre besondere Schuld nachweisen können. (Lohnstufen: Die Basis für die Berechnung des Lohns)
Recht auf Gehaltsfortzahlung
Sie haben im Krankheitsfall gesetzlichen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehalts, damit Sie Ihre Lebenshaltungskosten weiter tragen können. Damit ist jederzeit gewährleistet, dass die laufenden Kosten gedeckt werden können, was vor allem für Familien wichtig ist. Schließlich müssen im Krankheitsfall Kosten wie Miete, Strom, Nebenkosten und Unterhaltskosten weiterbezahlt werden. Gerade Selbstständige sollten sich daher um eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall kümmern und zum Beispiel in der privaten Krankenversicherung den Anspruch auf Krankentagegeld entsprechend der Lebensgrundkosten erhöhen.
Im Mutterschutz Anspruch auf Gehaltsfortzahlung
Auch im Falle des Mutterschutzes haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehalts, wobei sich die Kosten hier zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber aufteilen. Die Zahlung erfolgt von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. (Auch ohne Mindestlohn gibt es Lohnuntergrenzen)