Beruf & Karriere Pflegezeit-Gesetz: Wie ist das Gehalt geregelt?
Im neuen Gesetz zur Pflegezeit hat der Bundestag nun beschlossen, pflegende Angehörige stärker zu unterstützen. Wer berufstätig ist, kann durch die neue Regelung die Arbeitszeit verkürzen, ohne dass die berufliche Existenz gefährdet wird. Doch wie sieht die Pflegezeit im Detail aus, und was bringt sie dem Arbeitnehmer?
Gehalt während der Pflegezeit
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen wollen, wird dies durch das neue Gesetz deutlich erleichtert. So können Sie die Pflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und für insgesamt zwei Jahre Ihre Arbeitszeiten verringern. Bisher war der berufliche Ausstieg ohne Gehaltsfortzahlung nur für ein halbes Jahr möglich, was in der Regel viel zu kurz für pflegende Angehörige war. Diese Regelung besteht neben dem neuen Gesetz auch weiterhin fort, auch wenn sie in der Praxis nur selten in Anspruch genommen wird. (Gehaltsfortzahlung: Was sich hinter dem Begriff verbirgt)
Was bringt das neue Gesetz zur Pflegezeit?
Das Problem liegt vor allem darin, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf die Pflegezeit gibt, sondern der Arbeitnehmer die Genehmigung beim Arbeitgeber einholen muss. In kleinen Betrieben wird es zudem schwierig werden, für einen so langen Zeitraum auf Personal zu verzichten. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann der Mitarbeiter seine wöchentliche Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent reduzieren und erhält dafür weiterhin 75 Prozent seines Gehalts. Später muss der Arbeitnehmer dann für die gleiche Zeitspanne 100 Prozent arbeiten, bekommt aber ebenfalls bloß 75 Prozent seines Gehalts, bis der Vorschuss wieder ausgeglichen ist. Finanziert wird die Pflegezeit durch die KfW-Bank, damit der Arbeitgeber keine finanziellen Risiken eingehen muss. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer eine spezielle Ausfallversicherung abschließt, die im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einspringt. Die Kosten für diese Versicherung werden allerdings nur sehr gering ausfallen. Insgesamt bringt das neue Gesetz eine Erleichterung für pflegende Angehörige, allerdings nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsausfall auch kompensieren kann und Ihrem Antrag zustimmt. (Auch ohne Mindestlohn gibt es Lohnuntergrenzen)