Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Überstunden per Aushang am Schwarzen Brett? Von wegen!
Arbeitsrecht am Arbeitsplatz: Wer ständig Überstunden schiebt, hat oft die Nase voll. Denn immer wieder wird in deutschen Unternehmen darüber gestritten, wann der Arbeitgeber Überstunden verlangen darf und wann Mitarbeiter durchaus pünktlich Feierabend machen können, ohne arbeitsrechtliche Folgen fürchten zu müssen. So dürfen Chefs beispielsweise nicht pauschal Überstunden am "Schwarzen Brett" der Firma anordnen und erwarten, dass alle Mitarbeiter der Anweisung folgen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (Az.: 2 Sa 559/11).
Schweißer ignoriert Überstundenanweisung per Aushang
Gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht gezogen war ein Schweißer, der zwei Abmahnungen von seinem Vorgesetzten kassiert hatte, weil er die generelle Überstundenanweisung in seinem Betrieb ignoriert hatte. Per Aushang hatte sein Dienstherr den Arbeitsbeginn um eine Stunde auf 5.45 Uhr vorverlegt, der Mann kam aber einfach weiter zur alten Zeit.
Per Arbeitsvertrag nicht zu Mehrarbeit verpflichtet
Der Schweißer argumentierte, bereits seit Monaten habe das Unternehmen einseitig festgelegt, wann Überstunden zu leisten seien. Er selbst sei aber wohl von der Regelung ausgenommen gewesen. Der Firmeninhaber habe ihm ausdrücklich untersagt, Mehrarbeit zu leisten und ihm erklärt, er wolle ihn "nicht für sein Schlafen" bezahlen. Er sei daher davon ausgegangen, dass auch der frühere Arbeitsbeginn nicht für ihn gelte. Darüber hinaus verpflichte ihn sein Arbeitsvertrag nicht zu Überstunden.
Arbeitsgericht weist Klage ab
Der Mitarbeiter verlangte daher, die beiden Abmahnungen aus der Personalakte zu streichen. In erster Instanz wies das Arbeitsgericht Trier seine Klage ab (Az.: 1 Ca 574/11). Der Aushang am "Schwarzen Brett" war nach Ansicht der Richter auch für den Schweißer bindend.
Abmahnungen müssen aus Personalakte entfernt werden
Das Mainzer Gericht sah den Fall anders. Der Mitarbeiter habe nicht gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen. Allenfalls in einer Notlage müsse ein Beschäftigter aufgrund der sogenannten arbeitsvertraglichen Treuepflicht einspringen, betonte das LAG in seinem Urteil und erklärte beide Abmahnungen für ungerechtfertigt. Der Chef könne den Arbeitsvertrag nicht einfach ändern und für eine Notlage gebe es keine Anhaltspunkte, begründeten die Richter ihre Entscheidung.