Gerichtsbeschluss Energiepreispauschale kann wieder entzogen werden
300 Euro gab's zum September über die Lohnabrechnung. Doch unter bestimmten Umständen können Sie die Einmalzahlung wieder verlieren.
Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder auch Minijobber zum 1. September über ihren Lohn erhalten haben, ist in bestimmten Fällen pfändbar. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt (Az.: 66 IN 90/19), auf den das Portal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hinweist.
Demnach sei die Einmalzahlung des Staates, die die Bürgerinnen und Bürger von stark gestiegenen Energiekosten entlasten sollte, im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht geschützt. Die Energiepreispauschale stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keine Sozialleistung dar, die eine Pfändbarkeit untersagen würde. Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden.
Werde der unpfändbare Freibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von derzeit monatlich 1.330,16 Euro überschritten, seien die 300 Euro als Teil des gesamten Vermögens des Schuldners pfändbar. Lesen Sie hier, welche Vorteile und Nachteile ein Pfändungsschutzkonto hat.
Vor einer Lohnpfändung, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger abführt, sei die Energiepreispauschale dagegen geschützt.
Rentner erhalten bald eigene Pauschale
Anspruch auf die Einmalzahlung im September hatte jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1 bis 5 einsortiert ist. Mehr dazu lesen Sie hier.
Auch Rentner, die trotz Ruhestand eine Teil- oder Vollzeitstelle haben, bekamen die 300 Euro. Bis zum 15. Dezember gibt es für Rentner zudem eine eigene Energiepreispauschale.
- Eigene Recherche
- Nachrichtenagentur dpa-tmn