Gesetzliche Regelung Anspruch auf Entschädigung nach Internet- und Telefonausfall
Ihre Telefon- oder Internetverbindung funktionieren nicht mehr – womöglich sogar mehrere Tage? Dann können Sie vom Anbieter Schadenersatz verlangen.
Viele wissen das nicht: Wenn Internet oder Telefon ausfallen, können sie ab dem dritten Tag eine Entschädigung verlangen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Allerdings geht das nur unter bestimmten Bedingungen.
Zum einen muss der Anbieter direkt nach dem Ausfall informiert werden. Liegt es an ihm und behebt er den Schaden nicht innerhalb von zwei Tagen oder bietet er keine Ersatzversorgung an, besteht ab dem dritten Ausfalltag ein Entschädigungsanspruch.
Mindestens 5 Euro pro Tag
Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich geregelt. Am dritten und vierten Ausfalltag sind es je fünf Euro oder zehn Prozent der Monatsgebühr – je nachdem, was mehr ist. Ab dem fünften Tag verdoppelt sich der Schadenersatz.
Anbieter versuchen laut der Verbraucherzentrale bei diesen Störungen oft, Betroffene mit dem Erlass der Grundgebühr abzuspeisen. Mit ihrem Musterbrief geben die Verbraucherschützer etwas für eine Entschädigungsforderung an die Hand. Diesen können Sie hier inklusive Ausfüllhilfe online bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz herunterladen.
- Nachrichtenagentur dpa