Trotz elektronischem Verfahren Krankmeldung: Jobcenter verlangt weiter AU-Bescheinigung
Seit dem 1. Januar müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Krankmeldung mehr vorlegen. Für die Arbeitsagentur gilt das nicht.
Arbeitsagenturen und Jobcenter verlangen im Krankheitsfall nach wie vor die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Erst ab 2024 wird das nicht mehr nötig sein, informiert die Bundesagentur für Arbeit.
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern sieht das anders aus: Sie müssen seit dem 1. Januar 2023 dem Arbeitgeber keine Bescheinigung mehr vorlegen. Nach der Krankmeldung rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen ab. Eine Papierfassung muss darüber hinaus nicht mehr vorgelegt werden.
Natürlich müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber weiterhin so bald wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
Eine Papierbescheinigung ist vorerst weiter erhältlich
Dennoch ist eine ärztliche Papierbescheinigung weiter vorgesehen, die auch als gesetzliches Beweismittel dient. Diese muss von Betroffenen dann auch im Jobcenter oder den Arbeitsagenturen vorgelegt werden und in der Arztpraxis ausgedruckt werden.
Krankenhäuser nehmen ebenfalls am digitalen Verfahren teil. Laut Techniker Krankenkasse gibt es jedoch auch Ausnahmen: Privatärzte, Ärzte im Ausland, Physio- und Psychotherapeuten sowie Reha-Einrichtungen nehmen an dem digitalen Verfahren derzeit nicht teil.
Das eAU-Verfahren – "e" für "elektronisch", "AU" für "Arbeitsunfähigkeit" – ist für Arbeitnehmer übrigens nicht nur bequemer, es ist auch deutlich schneller: Arbeitgeber können die AU theoretisch direkt nach dem Arztbesuch digital bei der Krankenkasse abrufen.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- Techniker-Krankenkasse
- Bundesärztekammer: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung