Wermelskirchen Tod eines Demenz-Patienten: BGH ordnet Neuverhandlung an
Der Fall eines toten Demenzen-Patienten muss vom Kölner Landgericht neu aufgerollt werden. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch für einen Krankenpfleger im Zusammenhang mit dem Tod eines Demenz-Patienten in Wermelskirchen aufgehoben. Das Kölner Landgericht müsse den Fall neu aufrollen, ordnete der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem am Dienstag veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe an.
Der Pfleger hatte als einziger Nachtdienst, als der 79-jährige Patient 2019 starb. Die Kölner Rechtsmedizin war nach der Obduktion zu dem Ergebnis gekommen, dass der 79-Jährige erwürgt worden war. Ein Gegengutachten im Auftrag der Verteidigung hatte hingegen nahegelegt, dass der Mann an Herzversagen starb. Die festgestellten Spuren und Verletzungen könnten auch von Stürzen stammen.
Zwei Gutachten widersprechen sich
Die Staatsanwaltschaft war in der Anklage davon ausgegangen, dass der Pfleger aus Überforderung den dementen Patienten getötet hatte. Der alte Mann war in der Nacht mehrfach über die Station geirrt. Jedes Mal brachte der Pfleger ihn unter Beleidigungen des Patienten zurück auf sein Zimmer. Dort hatte der Senior auf den Boden uriniert, gekotet und randaliert.
Die BGH-Richter kritisierten, dass das Landgericht im Juli 2021, als es den damals 47-jährigen Deutschen freisprach, offengelassen habe, was geschehen sei. Notfalls hätte ein drittes Gutachten eingeholt werden müssen, um die Widersprüche der beiden ersten Gutachten zu klären.
Kam es zu einem Augenblicksversagen des Pflegers?
Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte zuvor völlig unbescholten und langjährig als Pfleger gearbeitet hatte, hätte das Gericht die Möglichkeit erörtern müssen, dass es nach einer Reihe von Ärgernissen im Laufe der Nacht zu einem Augenblicksversagen des Pflegers gekommen sein könnte.
Außerdem habe das Landgericht ausgeführt, dass sich niemand anders aufdrängt, der die Tat begangen haben könnte, dies aber andererseits auch nicht auszuschließen sei. Es gebe aber keinen realen Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Person die Tat begangen haben könnte, so die Bundesrichter.
- Nachrichtenagentur dpa