Gegen Embargo verstoßen Einzelne CD aus Russland beschert Mann aus Hannover Strafverfahren
Der Krieg tobt in der Ukraine, mit Putins Regime darf nicht mehr gehandelt werden. Dass das auch Privatpersonen treffen kann, zeigte sich in Hannover.
Eine zwölf Euro teure CD ist einem 48-Jährigen aus Hannover zum Verhängnis geworden: Denn sie ist aus Russland – und ihr Kauf daher ein Verstoß gegen das Wirtschaftsembargo. Wie der Betroffene der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" (HAZ) erzählte, hatte er im Internet eine seltene CD gesucht.
Weil die nicht mehr im Handel erhältlich sei, habe er sich in einem Forum auf einen Handel mit einer Privatperson eingelassen – einer Privatperson aus Russland. Alles inklusive zahlte er dem Mann dem Bericht zufolge rund 30 Euro und wartete. Vergeblich.
Im November, knapp zwei Monate nach dem Kauf, wurde er dem Bericht zufolge zum Zoll zitiert. Dort sei dann der Tonträger beschlagnahmt worden.
Strafverfahren wegen CD-Kauf
Der nächste Schritt folgte demnach kurz vor Weihnachten. Ein Brief flatterte ins Haus: "Anhörung im Strafverfahren", zitiert die "HAZ", und: "Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1a) AWG i.V.m. Artikel 3i Abs 1 i.V.m. Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr.833/2014". Er soll also gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen haben. Sein Einspruch, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, habe ihn nicht vor dem Verfahren retten können.
Die Zollfahndung Hamburg wollte sich auf Anfrage von t-online zu dem Fall nicht äußern: Das tue man grundsätzlich bei Einzelfällen nicht. Bei der EU-Verordnung, gegen die der Mann verstoßen haben soll, gelte jedoch weder eine Wertobergrenze noch eine Ausnahme für Privatverkäufe bzw. Privatkäufe. Klartext: Auch ein einzelner Gegenstand, der aus Russland kommt, kann für Privatleute ein Strafverfahren bedeuten, wenn dieser auf der Sanktionsliste steht.
Dennoch sollte den Hannoveraner sein CD-Kauf nicht ins Gefängnis bringen: Zwar stehen auf vorsätzliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz drei Monate bis hin zu fünf Jahre Haft – fahrlässige Verstöße werden dem AWG zufolge jedoch als Ordnungswidrigkeit gehandelt, womit es bei einer Geldstrafe bleiben sollte.
- "HAZ": "Hannoveraner kauft CD für 12 Euro aus Russland – und handelt sich ein Strafverfahren ein" (kostenpflichtig)
- Anfrage Zollfahndung Hamburg
- eur-lex.europa.eu: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- gesetze-im-internet.de: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) § 19 Bußgeldvorschriften
- gesetze-im-internet.de: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) § 18 Strafvorschriften