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Urteil in Frankfurt: Vermieter darf sich nackt im Hof sonnen


Gericht entscheidet
Vermieter darf sich nackt im Hof sonnen

Von t-online, RF

Aktualisiert am 27.04.2023Lesedauer: 2 Min.
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Liegen auf einer Terrasse (Symbolbild): Ein Mann ist wegen seiner freizügigen Angewohnheit angezeigt worden.
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Wegen einer freizügigen Angewohnheit ist ein Frankfurter vor Gericht gelandet: Seine Nachbarn zeigten ihn für seine nackten Sonnenbäder an – vergeblich.

Der Sommer steht vor der Tür – für viele eine Einladung, sich im eigenen Garten zu bräunen. Gerne auch textilfrei. Dass das für Unmut bei den Nachbarn sorgen kann, zeigt nun ein Fall aus dem Frankfurter Stadtteil Westend: Dort hatten sich Mieter einer Büroetage über ihren Vermieter beschwert, der sich gerne im Hof des Gebäudes nackt sonnt. Das Haus wird auch als Wohnhaus genutzt.

Die Mietpartei fühlte sich durch den Anblick des unbekleideten Vermieters offenbar so gestört, dass sie nach knapp einem Jahr die Miete gemindert und teilweise ausgesetzt habe, wie das Oberlandesgericht (OLG) in einer Mitteilung berichtet. Das ließ dieser nicht auf sich sitzen – und klagte dagegen. Daneben musste sich das OLG noch mit weiteren angeblichen Mietmängeln befassen.

Ein nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel

Das Oberlandesgericht urteilte: Ein nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel. Dadurch werde "die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt", so das veröffentlichte Urteil. "Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten". Daneben sei der Ort im Hof, wo sich der Vermieter zum Sonnenbaden auf eine Liege lege, von den Räumlichkeiten des Büros nur dann sichtbar, wenn man sich aus dem "Fenster herausbeuge".

Den Vorwurf, dass sich der Mann auch nackt durchs Treppenhaus bewege, sieht das Gericht als nicht bewiesen an. Er selbst habe angegeben, immer einen Bademantel zu tragen, den er erst kurz vor der Sonnenliege ausziehe.

Verwendete Quellen
  • ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de: Mitteilung vom 26. April 2023
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