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Frankfurt: Nachbarschaftsstreit um Hecke landet vor Bundesgerichtshof


Sechs Meter hoher Bambus
Streit um Hecke landet vor Bundesgerichtshof

Von t-online, afp, dpa
Aktualisiert am 28.03.2025Lesedauer: 2 Min.
Eine Bambushecke (Archivbild): Darum geht es am Freitag in Karlsruhe.Vergrößern des Bildes
Eine Bambushecke (Archivbild): Darum geht es am Freitag in Karlsruhe. (Quelle: imago stock&people/imago)
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Ein Streit um eine meterhohe Bambushecke beschäftigt den Bundesgerichtshof. Es geht darum, ob das Gewächs überhaupt als Hecke gilt.

Ein kurioser Nachbarschaftsstreit aus Frankfurt-Sachsenhausen erreicht den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Freitagmorgen ging es vor dem Gericht darum, ob eine mehr als sechs Meter hohe Bambushecke rechtmäßig ist. Das Urteil: Für eine rechtliche Einstufung eines Gewächses als Hecke gibt es keine allgemeine Höhenbegrenzung. Vorerst muss eine beklagte Frau ihr Bambusgewächs also nicht kürzen.

Kläger forderte Bambuskürzung

Der Kläger hatte von seiner Nachbarin verlangt, die mindestens sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke auf drei Meter zu kürzen und dauerhaft unter dieser Grenze zu halten. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatte er damit zuvor keinen Erfolg. Die Richter dort hatten entschieden, dass die Nachbarin den Mindestabstand eingehalten habe. Der Mann legte daraufhin Revision ein.

Das BGH betonte nun, entscheidend sei vielmehr, ob die Pflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen "geschlossenen Eindruck als Einheit" macht. Die Definition einer konkreten Höhe sei Sache des Landesgesetzgebers – nicht der Gerichte.

Trotz dieser Grundsatzentscheidung ist der Fall nicht beendet. Der Bundesgerichtshof verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt. Dort soll nun geklärt werden, ob die Hecke den vorgeschriebenen Grenzabstand von 75 Zentimetern zum Nachbargrundstück tatsächlich einhält.

Nachbar fühlte sich von Bepflanzung "erdrückt"

In der Verhandlung in Karlsruhe wurden unterschiedliche Auffassungen darüber deutlich, was als Hecke gilt. Der Anwalt des Klägers argumentierte, dass Hecken eine natürliche Höhenbegrenzung hätten – ab einer gewissen Größe sei das Schnittprinzip nicht mehr erfüllt. Die Anwältin der Beklagten entgegnete, dass Höhe kein Kriterium für die Definition sei. Die Hecke sei ein "lebendiges Element der Gartenbaukunst" mit ökologischer Funktion.

Aus Sicht des Klägers stellt das Bambusgewächs eine "grüne Wand" mit "erdrückender Wirkung" dar. Bei Regen oder Schnee neigten sich die Pflanzen auf sein Grundstück, sagte sein Anwalt.

Eine entscheidende Rolle könnte nun doch die Frage spielen, ob die Hecke korrekt gepflanzt wurde. Die Vorsitzende Richterin äußerte in Karlsruhe Zweifel daran, dass der gesetzlich vorgeschriebene Abstand eingehalten wurde. Sollte sich das bestätigen, könnte der Kläger einen Rückschnitt verlangen. Die abschließende Entscheidung liegt nun wieder beim Frankfurter Oberlandesgericht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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