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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Hunderte Taten über mehrere Jahre Missbrauchsfall Marvin: Gericht kippt Sicherungsverwahrung
Über Jahre missbrauchte ein Recklinghauser einen vermissten Jungen in seiner Wohnung. Doch über seine Gefährlichkeit muss nun neu verhandelt werden.
Wende im Fall Marvin: Der wegen hundertfachen Kindesmissbrauchs verurteilte Sexualstraftäter Lars H. muss möglicherweise nicht wie angeordnet in Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen ihn in dieser Hinsicht aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bochum verwiesen. Das geht aus einem Beschluss des BGH hervor, der t-online vorliegt. Der Mann aus Recklinghausen könnte das Gefängnis nach Verbüßung seiner Haftstrafe damit wieder verlassen.
Fahndung endete an einem Schrank
Das Verfahren gegen H. hatte bundesweit Entsetzen hervorgerufen: Im Jahr 2017 war der damals 13-jährige Marvin aus Duisburg spurlos verschwunden. Eine bundesweite Fahndung wurde eingeleitet. Auch die ZDF-Sendung "Aktenzeichen XY" beschäftigte sich mit dem Fall. Mutter und Schwester waren live im Studio, appellierten an den Jungen, sich zu melden.
Zweieinhalb Jahre später entdeckte ihn die Polizei in der Wohnung des damals 44-jährigen Lars H. in einem Schrank. Angerückt war sie wegen des Verdachts, H. verbreite erneut Kinderpornografie. Der wegen ähnlicher Taten bereits vorbestrafte Recklinghauser hatte den Jungen über den gesamten Zeitraum seit dessen Verschwinden versteckt. Währenddessen missbrauchte er ihn beinahe täglich – insgesamt Hunderte Male.
Das Landgericht Bochum hatte den Mann deswegen im September 2021 zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt – mit anschließender Sicherungsverwahrung, weil es von der fortdauernden Gefährlichkeit des Täters überzeugt war. Der habe bei seinen Aussagen die Verantwortung für seine Taten auf das Opfer abgewälzt. Dagegen ging der Recklinghauser in Berufung.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass sein Verteidigungsverhalten dem Mann nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe. Die Grenze zulässiger Verteidigung sei bei den Aussagen des Mannes nicht überschritten worden. Über die Unterbringung des Recklinghausers in der Sicherungsverwahrung sei deswegen neu zu entscheiden.
- Eigene Recherchen
- Bundesgerichtshof: 4 StR 166/22