Gericht entscheidet Polizeibewerber darf Löwen-Tattoo auf Unteram tragen
Ein 25-Jähriger wurde wegen eines großen Unterarm-Tattoos nicht zum Polizeidienst zugelassen. Er klagte dagegen – und bekam vor einem Gericht in Düsseldorf nun Recht.
Eine großflächige Tätowierung ist kein Grund für den Ausschluss vom Polizeidienst. Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf entschieden und einem Kommissar-Anwärter Recht gegeben. Es bestätigte damit seine Entscheidung aus dem Eilverfahren im August 2017, mit der er es dem Tätowierten die Ausbildung gegen den Widerstand des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht hatte.
Das Land hatte den Mann wegen einer 14 mal 20 Zentimeter großen Löwenkopf-Tätowierung zunächst nicht zur Ausbildung zugelassen. Trotz inzwischen erfolgreich absolvierter Ausbildung hatte das Land Nordrhein-Westfalen den 25-Jährigen nur unter Vorbehalt in das Beamten-Verhältnis übernommen: Er erhielt zwar seine Ernennungsurkunde, das Land behielt sich aber ausdrücklich vor, ihn im Falle eines Erfolges im Hauptverfahren zu entlassen.
Ein Tattoo-Gesetz fehlt
Das Gericht berief sich am Dienstag auf die seit dem Eilverfahren inzwischen ergangene jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Wo derart wesentliche Lebensbereiche betroffen seien, könne die Landesregierung dies nicht mit einem "Körperschmuck-Erlass" regeln. Es fehle ein entsprechendes Gesetz.
Das Landesamt der Polizei hatte argumentiert, die im Sommer sichtbare Tätowierung beeinträchtige die Autorität von Polizisten. Außerdem könnten sie die gebotene Neutralität der Polizei beeinträchtigen.Daran hatte das Gericht erhebliche Zweifel. Die Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Die Ausschluss-Praxis per Erlass sei rechtswidrig.
Der 25-Jährige aus Mülheim/Ruhr konnte an der Verhandlung am Dienstag nicht teilnehmen: Er wurde mit vielen anderen Nachwuchspolizisten in Köln feierlich vereidigt.
- dpa