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Handlungsfähriger Bundestag: Überlegungen für Grundgesetzänderung wegen Corona-Epidemie


Handlungsfähriger Bundestag
Überlegungen für Grundgesetzänderung wegen Corona-Epidemie

Von dpa
16.03.2020Lesedauer: 2 Min.
Das Grundgesetz sieht einen "Gemeinsamen Ausschuss" von Bundestag und Bundesrat als Notparlament vor, wenn das Parlament nicht rechtzeitig zusammentreten kann.Vergrößern des Bildes
Das Grundgesetz sieht einen "Gemeinsamen Ausschuss" von Bundestag und Bundesrat als Notparlament vor, wenn das Parlament nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Im Verteidigungsfall - und bald auch wegen Coronavirus-Ausfällen?. (Quelle: Michael Kappeler/dpa./dpa)
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Berlin (dpa) - Im Bundestag gibt es erste Überlegungen für eine Änderung des Grundgesetzes, um handlungsfähig zu bleiben, wenn das Parlament wegen der Corona-Epidemie nicht mehr zusammentreten kann.

Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur dpa am Montag nach einem Gespräch von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) mit den Parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen. Demnach geht es darum, eine ähnliche Regelung aufzunehmen, wie sie bereits für den Verteidigungsfall in der Verfassung steht.

In der telefonischen Schaltkonferenz bestand aber Einigkeit, die kommende Woche geplanten Sitzungen des Parlaments stattfinden zu lassen. Anschließend geht der Bundestag ohnehin für drei Wochen in die Osterpause. Der Bundestag zählt 709 Abgeordnete, von denen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oft nur die jeweiligen Fachpolitiker im Plenarsaal sind. Dadurch ließen sich zum Beispiel Sicherheitsabstände einhalten, hieß es.

Inzwischen sind vier Abgeordnete positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Für den Fall, dass es mehr werden, wird eine sogenannte Pairing-Lösung erwogen: Dabei ziehen bei Abstimmungen auch andere Fraktionen Abgeordnete zurück, so dass die ursprünglichen Mehrheitsverhältnisse gewahrt bleiben.

Das Grundgesetz sieht einen "Gemeinsamen Ausschuss" von Bundestag und Bundesrat als Notparlament im Verteidigungsfall vor, wenn das Parlament nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Der Ausschuss besteht nach Artikel 53a aus 48 Mitgliedern. Davon sind zwei Drittel Abgeordnete des Bundestags und ein Drittel Mitglieder des Bundesrats.

Eine vergleichbare Regelung gibt es für andere Fälle bislang nicht. Nach dpa-Informationen wird nun aber diskutiert, ins Grundgesetz einen Artikel 53b einzufügen, der analog für solche Entwicklungen greift. Aus dem Kreis der Parlamentarischen Geschäftsführer verlautete jedoch, dass ein derart einschneidender Schritt gründlich zu beraten sei und nicht im Eiltempo vorgenommen werden dürfe.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für Änderungen des Grundgesetzes jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich ist. Angesichts der Corona-Krise könnte es schwierig werden, so viele Abgeordnete beziehungsweise Ländervertreter ohne Ansteckungsgefahr zusammenzuholen.

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