Kostenfalle Gasanschluss stilllegen: Experte warnt vor teuren Kostenfallen

Wer auf eine neue Heiztechnik umsteigt, sollte den alten Gasanschluss nicht einfach ruhen lassen. Sonst können laufende Kosten entstehen.
Wer seine Gasheizung gegen eine Wärmepumpe tauscht, braucht seinen Gasanschluss nicht mehr. Wie damit nun weiter verfahren wird, bleibt Ihnen überlassen: Entweder lassen Sie ihn sperren (inaktiver Anschluss), stilllegen (trennen) oder Sie nehmen ihn außer Betrieb (Rückbau). Allerdings haben alle Maßnahmen Vor- und Nachteile. Kosten können etwa anfallen, obwohl Sie gar kein Gas mehr beziehen.
An wen Sie sich wenden müssen
Zuständig für die von Ihnen bevorzugte Maßnahme ist der Gasnetzbetreiber. Welcher für Ihren Bereich zuständig ist, können Sie erfahren, indem Sie den etwa 13-stelligen Code auf Ihrer Energieabrechnung auf der Seite des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches eingeben.
Haben Sie den Gasnetzbetreiber herausgefunden, müssen Sie bei diesem einen entsprechenden Antrag einreichen. Die meisten Netzbetreiber bieten entsprechende Online-Formulare auf ihrer Internetseite an.
Wichtig ist, dass Sie die ausgewählte Maßnahme nur von einem Mitarbeiter Ihres Netzbetreibers durchführen lassen. Unter Umständen beauftragt dieser auch eine fachkundige Person.
Inaktiver Anschluss: Unerwartete Kosten
In diesem Fall wird der Anschluss pausiert beziehungsweise inaktiviert. Dabei bleibt der Anschluss betriebsbereit. Diese Maßnahme kann mit einer vorübergehenden Sperrung verglichen werden. Das bedeutet, dass der gesamte Anschluss, die Messeinrichtung und die Rohre erhalten bleiben. Dadurch ist es möglich, dass Sie jederzeit wieder mit Gas beliefert werden können, denn der Anschluss wird lediglich verplombt.
Das Pausieren des Anschlusses ist vergleichsweise günstig, teilweise fallen auch gar keine Kosten an – allerdings entsteht für die Reaktivierung eine Gebühr.
Und noch einen weiteren Fallstrick gibt es, auf den die Bundesnetzagentur hinweist: Dadurch, dass der Zähler weiterhin vorhanden ist, fällt unter Umständen eine monatliche Grundgebühr an. Ebenso kann Ihnen der Messstellen- oder Netzbetreiber sogenannte verbrauchsunabhängige Kosten – wie das Messentgelt – in Rechnung stellen.
Hinzu kommt, dass Sie eine Vorbehaltspauschale an den Netzbetreiber zahlen müssen. Denn dieser hält Ihnen den Anschluss vor, reserviert ihn quasi für Sie. Diese Pauschale fällt jedoch erst an, wenn der Anschluss zwischen einem und fünf Jahren inaktiv ist.
Dauerhafte Stilllegung beziehungsweise Trennung
Anders sieht es aus, wenn Sie den Gasanschluss dauerhaft stilllegen oder trennen lassen. Dabei wird der Netzanschluss in Ihrem Gebäude unterbrochen, indem die Hauptabsperreinrichtung geschlossen und die Messeinrichtung ausgebaut wird. Fehlt die Absperreinrichtung, wird die Netzanschlussleitung getrennt. Die Netzanschlussleitungen und die Anlagenteile bleiben in diesem Fall erhalten.
Nachdem der Netzanschluss unterbrochen wurde, müssen die Gasleitungen im Gebäude entgast werden. Der Vorteil: Es bleibt die Option bestehen, die Gaslieferung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Die Kosten hierfür fallen unterschiedlich aus. Sie können teilweise im dreistelligen oder vierstelligen Bereich liegen.
Rückbau: Vor- und Nachteile
Beim Rückbau wird der Anschluss vollständig vom Verteilnetz getrennt. Das heißt, dass sowohl der Gasanschluss inklusive Leitungen als auch der Zähler und der Gasdruckregler entfernt werden. Dafür sind jedoch kostspielige Tiefbauarbeiten auf der Straße notwendig. Wie hoch die Kosten sind, hängt vom Aufwand der Tiefbauarbeiten ab. Einige Netzbetreiber veranschlagen hierfür bis zu 6.000 Euro.
Der Nachteil: Der Rückbau ist eine endgültige Maßnahme. Danach können Sie nicht mehr mit Gas versorgt werden – außer, Sie lassen eine neue Leitung verlegen.
Das raten Experten
Die Bundesnetzagentur rät zur Stilllegung oder zum Rückbau, wenn Sie kein Gas mehr benötigen. Dadurch können Sie laufende Kosten vermeiden. Darüber hinaus sollte der Gaszähler (die Messstelle) entfernt und an den Netzbetreiber gesendet werden. So verhindern Sie, dass Grundkosten anfallen.
Weiterhin müssen Verbraucher Ihren Liefervertrag kündigen. Denn die Pausierung, die Stilllegung oder der Rückbau kommen nicht einer Vertragskündigung gleich. Wichtig ist auch, dass Sie die Kündigungsfrist einhalten – ein Sonderkündigungsrecht gilt hier nicht.
- bundesnetzagentur.de: "Netzanschluss"
- energieverbraucher.de: "Rückbau oder Stilllegung"
- Verbraucherzentrale NRW, PM