Sterbewillige Kläger scheitern Bundesgericht verweigert Zugang zu tödlichem Medikament

Zwei Sterbewillige wollten ein Medikament zur Selbsttötung erwerben. Ein Bundesinstitut lehnte das jedoch ab. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht verweigert Sterbewilligen die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel. Für Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, gebe es andere zumutbare Wege und Möglichkeiten, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig.
Sie würden nicht in ihrem Recht auf einen selbstbestimmten Tod verletzt, wenn der Staat ihnen den Zugang zu einem bestimmten tödlichen Medikament zur Selbsttötung zu Hause verwehre. Die Gefahren eines Missbrauchs dieses Mittels seien zu hoch.
Zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis verlangt, Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen. Damit wollten sie sich zu Hause im Kreise ihrer Familien selbst töten können. Das Bundesinstitut lehnte die Erlaubnis unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz ab. In den Vorinstanzen hatten die Klagen der Männer keinen Erfolg. Jetzt wies das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurück. Mehr zum Thema Sterbehilfe erfahren Sie in diesem Video.
Kläger führten zusätzliche Belastungen an
Das Gericht räumte ein, dass die Freiheit eingeschränkt sei, sich mit Natrium-Pentobarbital zu töten. Dieser Eingriff in Grundrechte sei jedoch gerechtfertigt, es würden keine Rechte verletzt. Wer selbstbestimmt entschieden habe, sein Leben zu beenden, habe andere zumutbare Möglichkeiten. So könnten Ärztinnen oder Ärzte Mittel für einen Suizid verschreiben.
Die Kläger hatten zusätzliche Belastungen angeführt, die in der Urteilsbegründung aufgegriffen wurden. So müsse erst einmal ein Mediziner gefunden werden, der beim Suizid helfen wolle. Patienten mit Schluckbeschwerden könnten außerdem andere Mittel schlecht einnehmen, weil eine hohe Dosis notwendig sei. Das Gemeinwohl sei aber wichtiger, erklärte das Gericht.
Bei Natrium-Pentobarbital sei die Missbrauchsgefahr besonders hoch, weil es tödlich wirke und einfach anzuwenden sei. Das sei eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Gesetz den Erwerb des Mittels für einen Suizid nicht zulasse.
Bundesverwaltungsgericht urteilte bereits 2017
Das Bundesverwaltungsgericht sah auch keine extreme Notlage. Es verwies auf sein eigenes Urteil aus dem Jahr 2017, wonach ein Medikament zum schmerzlosen Suizid in extremen Ausnahmefällen erworben werden darf. In den aktuellen Fällen gebe es jedoch zumutbare Alternativen. Zwar könne einer der Kläger infolge seiner Krankheit nur schlecht schlucken und sei von den Schultern abwärts gelähmt, mithilfe eines Infusionsautomaten könne er sich aber selbst ein Mittel verabreichen.
Suizid und Sterbehilfe werden seit langer Zeit politisch diskutiert. Anfang 2020 schrieb das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem aufsehenerregenden Urteil das Recht auf selbstbestimmtes Sterben fest. Dennoch lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge von Menschen ab, die sich eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben lassen wollten.
Das Bundesverfassungsgericht sah dies in einem Beschluss vom Februar 2021 nicht als problematisch an. Es verwies ein sterbewilliges Ehepaar auf andere Möglichkeiten – ebenso wie es nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Politisch ist das Thema noch nicht abgeschlossen: Eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe scheiterte im Sommer im Bundestag.
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- Nachrichtenagenturen dpa und AFP