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Schild sieht ungewohnt aus: Sind abweichende Verkehrszeichen gültig?


ADAC klärt auf
Sind abweichende Verkehrszeichen trotzdem gültig?

Von dpa, ccn

Aktualisiert am 13.10.2024Lesedauer: 2 Min.
Verkehrsschilder: Müssen sich Verkehrsteilnehmer auch an ungewöhnliche Schilder halten?Vergrößern des Bildes
Verkehrsschilder: Müssen sich Verkehrsteilnehmer auch an ungewöhnliche Schilder halten? (Quelle: Friso Gentsch/dpa)
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Das Straßenschild sieht komisch aus? Ob Sie sich trotzdem an Verkehrszeichen halten müssen, die nicht genau den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entsprechen.

Ein Schild, das auf einen Parkplatz nur für Surfer hinweist: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt es jedenfalls nicht. Muss man sich dennoch danach richten? Das Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 8 K 19.918) hat geurteilt: Ja, Verkehrsschilder können auch dann gültig sein, wenn sie nicht vollständig gemäß den gesetzlichen Vorgaben gestaltet sind. Weichen allein Schriftart und Schreibweisen ab, ist das kein Argument für Autofahrer, sich nicht daran zu halten.

Zusatzschilder ohne StVO-Vorgaben

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hatte. Unter dem Parkgebotszeichen, das ein weißes P auf blauem Grund zeigt, waren Zusatzschilder angebracht, die regelten, dass an dem betreffenden Tag nur Schwerbehinderte in einem bestimmten Zeitraum den Parkplatz nutzen durften.

Diese Zusatzschilder entsprachen aber nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern waren von Mitarbeitern des Ordnungsamtes mit abweichender Schriftart und -größe beschriftet worden. Die Zeitangaben waren mit dem Wort "Uhr" statt "h" versehen.

Das Fahrzeug des Betroffenen wurde abgeschleppt, da der Mann nicht über den notwendigen Schwerbehindertenausweis verfügte. Gegen die Abschleppgebühren setzte er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass die angebrachten Zusatzzeichen formell nichtig waren, da sie nicht den Vorgaben der StVO entsprachen. Die Behörde bestand auf Zahlung, die Sache ging vor Gericht.

Leicht abweichende Gestaltung reicht für Ungültigkeit nicht

Das Verwaltungsgericht gab jedoch der Behörde Recht. Die Begründung: Ein Verkehrszeichen sei ein Verwaltungsakt der Behörde. Ein solcher sei aber nur dann nichtig, wenn für Betroffene nicht mehr erkennbar ist, dass ein behördliches Handeln vorliegt. Ein Verkehrszeichen sei entsprechend nicht allein deshalb nichtig, weil es in der Gestaltung von der StVO abweicht.

Im verhandelten Fall seien die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale eingehalten worden. Allein eine abweichende Schriftgröße mache das Schild nicht unverständlich. Die Verwendung des Wortes "Uhr" statt "h" sei zwar eine Abweichung von der StVO, aber doch eindeutig. Somit entfalte das Schild Wirkung, und das Abschleppen war rechtmäßig.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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