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Gilt rechts vor links auch im Parkhaus? Wichtige Sonderregel schnell erklärt


Wichtige Sonderregeln
Gilt rechts vor links auch im Parkhaus?

Von t-online, mab

Aktualisiert am 20.06.2024Lesedauer: 3 Min.
Parkhaus: Hier gelten teilweise andere Regeln als im öffentlichen Straßenverkehr.Vergrößern des Bildes
Parkhaus: Hier gelten teilweise andere Regeln als im öffentlichen Straßenverkehr. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)
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Immer dem Pfeil nach, dann macht man alles richtig – das ist schon der erste Irrtum. Klare Regeln gelten zwar auch im Parkhaus. Aber es gibt einige wichtige Besonderheiten.

Nicht nur manche Parkhäuser sind ziemlich unübersichtlich – sondern auch die Regeln, die dort gelten. Denn für Parkplätze und Parkhäuser sieht das Recht einige Sonderfälle vor.

Gilt hier auch die StVO?

Häufig findet sich in Parkhäusern oder auf Parkplätzen etwa vor dem Baumarkt ein Schild: "Hier gilt die StVO". Heißt das im Umkehrschluss, dass ohne dieses Schild die StVO nicht gelten würde?

Nein, das heißt es nicht. Denn überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, gilt auch die StVO – also auf allen Straßen, Wegen und Plätzen, die von der Allgemeinheit genutzt werden dürfen. Wem diese Fläche jeweils gehört, ist also nicht entscheidend, sondern ob sie von jedem ohne Weiteres befahren und anderweitig genutzt werden darf. Das trifft in der Regel auf Parkhäuser und Supermarkt-Parkplätze zu. Sie sind öffentlicher Verkehrsraum, es gilt also die StVO. Das entsprechende Schild soll daran erinnern.

Eine Fläche ist nur dann kein öffentlicher Verkehrsraum, wenn nur wenige Personen sie nutzen dürfen. Das muss dann jedoch eindeutig ausgeschildert sein oder der Zugang muss für andere durch ein Tor oder Ähnliches gesperrt werden.

Ruhender und fließender Verkehr

Ein wichtiger Unterschied: Auf der Straße fließt der Verkehr, auf Parkflächen spricht man von ruhendem Verkehr. Autos sind hier die meiste Zeit nicht in Bewegung. Und wenn sie fahren, dann nur langsam. Das geht aus dem Rücksichtnahmegebot hervor, entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 122/12). Demnach müssen Autofahrer auf Parkplätzen immer damit rechnen, dass andere gerade ausparken oder rückwärts fahren. Sie müssen so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können, so die Richter.

Allgemein sehen Gerichte deshalb die Schrittgeschwindigkeit (nicht mehr als 10 km/h) im Parkhaus als angemessenes Tempo an. Außerdem sollten Sie immer bremsbereit sein. Andernfalls tragen Sie bei einem Unfall unter Umständen eine Teilschuld.

Gelten im Parkhaus die Vorfahrtsregeln?

Der fließende Verkehr hat Vorrang – so gilt es auf der Straße. Das bedeutet in der Praxis: Wer zum Beispiel ausparken will, muss dazu auf eine passende Gelegenheit warten.

Auf den Fahrspuren im Parkhaus hingegen ist die Vorfahrt nicht so eindeutig geregelt, wie es Ihnen von Verkehrsstraßen bekannt ist. Einige Gerichte gehen davon aus, dass die übliche Vorfahrtsregel – rechts vor links – hier nicht gilt. Wer auf der Fahrspur unterwegs ist, hat nicht unbedingt die Vorfahrt.

Stattdessen spielt im Parkhaus eine andere Verkehrsregel eine herausragende Rolle – genau wie im übrigen Straßenverkehr auch. Sie steht deshalb an erster Stelle der StVO. In Paragraph 1 Absatz 1 heißt es dort:

  • Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (Absatz 1).
  • Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (Absatz 2).

Gerade was das Ein- und Ausparken anderer Autofahrer betrifft, müssen Sie im Parkhaus besondere Rücksicht nehmen und sich nicht auf die gewohnten Vorfahrtsregeln berufen.

Was die markierten Fahrspuren bedeuten

Markierungen auf den Fahrspuren erleichtern Autofahrern das Navigieren in den häufig recht unübersichtlichen Parkhäusern. Sie sind aber Empfehlungen für eine Fahrtrichtung und schreiben diese nicht vor. Auch wenn Sie einem Pfeil folgen, sollten Sie deshalb immer mit entgegenkommendem Verkehr rechnen.

Das Hausrecht des Betreibers

Im Parkhaus gilt aber nicht allein die StVO. Denn der Betreiber kann auch von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Das bedeutet zum Beispiel, dass er Frauenparkplätze ausweisen darf – obwohl das Gesetz solche Parkplätze nicht kennt. Und unbefugte Nutzer kann der Betreiber aufgrund seines Hausrechts abschleppen lassen. Auch Schilder, die der Betreiber aufhängt, müssen die Nutzer eines Parkhauses befolgen.

Verwendete Quellen
  • das.de
  • Landgericht Saarbrücken
  • Nachrichtenagentur SP-X
  • Eigene Recherche
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